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Jeschurun · 1860-03-01 · Heft 6 (März 1860) · p. 333

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 6 (März 1860)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1860-03-01
Page
333 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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333 das Großherzogthum Krakau zu verordnen, wie folgt: §, 1. Jsracliten, welche Unter-Gymnafien, Unter-Realschulen, Handelsschulen, landwtrthschastliche Lehr-Anstalten, Forst- Berg- und nautische Schulen absolvtrt haben, oder den Offiziers-Charakter bekleiden, find in den genannten Kronländern rücksichtlich der Besitzfähtgkett gleich den. christlichen Unterthanen zu behandeln. §. 2. Wenn und tnsolange ein Israelit ein Gut besitzt, womit Patronats- oder Bogtet-Nechte oder das Recht zur Schulpräsentation verbunden sind, ruhen diese Rechte. Gleichwohl bleibt der israelitische Besitzer zur Tragung der mit diesen Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. — Auch können au israelitische Pächter diese Rechte nicht übertragen werden. §. 3. Die übrigen im 81 ׳- nicht begriffenen Israeliten sind vor der Hand nur zum Besitze jener Realitäten berechtigt, zu deren Erwcrbuug sie schon nach den vor dem Jahre 184-8 bestandenen Gesetzen berechtigt waren. §. 4. Denselben wird jedoch gestattet, landtäfliche Güter ganz oder thetlweise oder einzelne damit verbundene Rechte mit Ausnahme der im §. 2. genannten zu pachten; dagegen sind sie von der Pachtung ehemaliger Rustical-Wirthschaften oder einzelner Rustical-Grundstücke bet Ungültigkeit des Vertrages und angemessener gegen den Pächter und den Verpächter zu verhängenden Strafe ausgeschlossen. §. 5. Die im §. 3. bezeichneten Israeliten können mit jenen Realitäten, die sie nach den vor dem Jahre 1848 bestandenen Gesetzen erworben haben, gleich den christlichen Besitzern verfügen. Nicht minder können sie jene Realitäten, welche sie zwar nicht nach diesen Gesetzen, aber sonst im gesetzmäßigen Wege an sich gebracht haben, an alle jene Personen, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu ihren gesetzlichen Erben gehören, sei es mittelst eines Geschäftes unter Lebenden oder auf den Todesfall übertragen. Wien, 18, Febr. 1860. (Unterzeichnet wie oben.) Hamburg, im Januar. Die Ausschließung der Juden von der Gesellschaft der Freunde des vaterländischen Schul- und Erziehungswesen. Die Gesellschaft hat nach ihren Statuten den doppeltcn Zweck: 1) Die Veredlung des Schullehrerstandes in Hamburg und dessen Gebiete, 2) die Verbesserung der bürgerlichen Lage der Schullehrer und die Unterstützung ihrer nachbleibenden Familien. Die unterstützenden Mitglieder der Gesellschaft, und dieses kann Jeder, der die guten Zwecke der Gesellschaft zu fördern wünscht durch Zahlung eines beliebigen jährlichen Geldbeitrages werden, nehmen sowohl an den literarischen als an den Deliberationsversammlungen Antheil und haben in den letzteren Stimmrecht, köniren Vorträge halten, Lesezirkel und Bibliothek benutzen. Die Aufnahme zum aktiven Mitgltede ist jedoch vom Ausfall einer Ballotage abhängig und er gelangt hierdurch zum vollständigen Genüsse aller Rechte.

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