Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 6 (März 1860)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1860-03-01
- Page
- 332 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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Mentioned entities
- Banat 1× ep/1272623
OCR text
Sechster Jahrgang. mm Ausgegeben den 1. März 1860. Zn dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Wien, 21. Februar. Die längst erwartete kaiserliche Verordnung, wirksam für Nieder-Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesteu, Ungarn, die serbische Woiwodschaft und das Tcmeser Banat, Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen, das Küstenland und Dalmatien, betreffend die Besitzsä hi gkeit der Israeliten, lautet vollständig: ״Ueber Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichrathes finde ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. In Nieder-Ocsterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen Woiwodschaft und im Temeser Banate, in Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen, dem Küstcnlande und Dalmatien sind die Israeliten zum Besitze unbeweglicher Güter berechtigt. §. 2. Wenn und insolangc ein Israelit ein Gut besitzt, womit Patronats- oder Vogteirechte, oder das Recht zur Schulpräsentation verbunden sind, ruhen diese Rechte. Gleichwohl bleibt der israelitische Besitzer zur Tragung der mit diesen Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Auch können an israelische Pächter diese Rechte nicht übertragen werden. §. 3 In jenen der benannten Krouländer, in denen rücksichtlich der bäuerlichen Wirthschasten besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften bestehen, können Israeliten solche bäuerliche Wirthschasten erwerben, wenn sie, wie jene Bestimmungen und Vorschriften es erfordern, sich daraus häuslich niederlaffen und dieselben selbst oder mit ihren Dienstleuten bearbeiten. Wien, 18. Febr. 1860. Franz Joseph m. x. Gras v. Rcchberg in. p. Graf Näbasdy m. p. Gras Goluchowski m. p. Aus allerh. Anordnung: Frhr. v. Ransonet z«. p. Ferner ist folgende kais. Verordnung, wirksam für Galizien und die Bokuwina und das Großherzogthum Krakau, betreffend den Realbesitz der Israeliten, erschienen: ״lieber Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Retchsrathes finde Ich für Galizien, die Bukowina und