Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1860)
- Article
- Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1860-01-01
- Page
- 216 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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216 Die Landrabbiiler-Conferenz zu Hannover. 3. Nach jüdischem Rechte hat der Knabe bet zurückgelegtem dreizehnten, das Mädchen bet vollendeten! zwölften Lebensjahre die volle Verpflichtung sämmtliche Gesetze zu erfüllen — der Knabe und das Mädchen werden alsdann mündig und sie tragen von da an den stolzen, gehaltvollen Namen ״Kind des Gesetzes." Der I Jüngling zählt fortan als Glied der Gemeinde. Als solches tritt | er denn auch nach herkömmlicher Sitte an diesem Tage vor die Gemeinde hin und spricht zum ersten Male den Segen über die Thora und bekundet damit, daß diese Thora, unser Aller Mutter, s einen neuen Sohn erhalten hat, der sich freudig ihrem Dienste weiht. Das ist die Bedentung der üblichen, sinnigen Barmizwahseier der Juden. In Nachahmung der christlichen Gebräuche hat man aber noch eine Confirmation nach christlichem Modell für gut befunden und dabei gedankenlos den Unterschied der jüdischen und christliche» Anschauung gänzlich überscheu. Wir Juden kennen nun Einmal keine Geistlichkeit, die mit einer höheren, amtlichen Weihe umkleidet ist; unsere Rabbiner sind keine Priester und haben auch nicht das Recht sich vorzugsweise Diener GotteS oder Diener der Religion zu nennen. Consirmireu, irgend Einem eine Weihe, einen Segen zu ertheilen, das vermag kein Rabbiner. Dieses hat, wie uns däucht, auch die Conferenz gefühlt, indem sie das Wort: Confirmation für den vvrzunehmendcn Actus officiell vermieden und nur der Verstandlichkeit halber diesen Ausdruck in Parauthese gebraucht, für diesen selbst aber die Bezeichnung: Religionsweihe adoptirt. Diese Religionsweihe wird au Knaben und Mädchen von 14 bis 16 Jahren am Wochenfestc vorgeuommen. Dieselbe besteht darin, daß die Confirmauden bei dem Rabbiner während eines halden Jahres etwa Unterricht erhalten, alsdann am ersten Feiertage in der Synagoge öffentlich geprüft werden und am zweiten Tage nach dem Repttiren selbstgefertigter Gebete, und einer Weiherede des Rabbiners die Religionsweihe empfangen wobei namentlich hervorgehoben wird, daß die Confirmanden nunmehr reis fürs Leben und Judenthum und Glieder der jüdischen Genossenschaft geworden. Bet der Barmizwahseier betrachtet sich der Knabe vermöge