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Jeschurun · 1860-01-01 · Heft 4 (Januar 1860) · p. 215

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 4 (Januar 1860)
Article
Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
Date
1860-01-01
Page
215 (sequence 6)
Language
German
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, Die LardraMner-Eonferenz zu Hannover. 3. 215 ringen -- Nimbus zu umkleiden. Nichts aber ist Unheil und Verderben bringender, als ein jeder, selbst der kleinste Schritt, der in dieser Richtung gethan wird und wir müssen aus das Entschiedenste gegen jeden Versuch in dieser Hinsicht protestircn. Man ist leider schon daran gewöhnt, den Schwerpunkt der Wirksamkeit der Rabbiner im Gottesdienste zu suchen und hat die sogenannte Reform es als ganz besonders wichtig erachtet, dem jüdischen Geistlichen eine domtnirende Wichtigkeit im Gottesdienste zu ertheilen, weil bet ihr ja die Thätigkeit eines Rabbiners außerhalb der Synagogen beinahe ganz nutz- und werthlos ist, und die Rabbiner befürchten müssen, von ihren Gemeinden als Luxusgegenstand betrachtet zu werden, wenn nicht ein neues Feld ihrer Wirksamkeit entdeckt wird. Das hat man denn auch glücklich in dem modernistrten Gottesdienste gesunden. Hüten wir uns aber davor, daß wir nicht ähnliche Maßregeln ergreifen. Nach dem jüdischen Gesetze hat kein Rabbiner das Recht, irgend welche Funktion bei dem Gottesdienste zu versehen, wozu er nicht gleich jedem andern Synagogenbesucher speciell durch die Gemeinde authorisirt ist. Die Erlaubniß, daß das Aufrufen durch Karten zulässig sei, ist etwas ungenau, da bisher überall lediglich durch Namensausruf zum Thoravorlcsen eingeladen wird. Soll, wie das in manchen Orten bet einem modernifirten Gottesdienste beliebt worden, der Namensaufruf gänzlich unterbleiben und statt dessen der Aufruf durch Ordnungszahlen stattfinden, so ist für diese Neuerung wahrlich nicht der geringste Anlaß vorhanden, es sei denn, das man verfügen will, die neueste Mode könne auch mitgemacht werden. Was nun die Bestimmung betrifft, daß die öffentliche Religionsweihe thunlichst allgemein eingeführt werden soll, so möchten wir uns hier zuvor das Verhältniß derselben zur Barmizwah, so weit das in der Kürze geschehen kann, klar machen, und da beinahe in jeder Stabt, wo die Confirmation eingeführt ist, dieselbe in einer besonderen Form behandelt wird, so glauben wir nicht zu fehlen in der Annahme, daß die Conferenz die Religionöwcihc in der Art und Weise, wie sie von dem Landrabbinate der Landdrostreien Hannover und Lüneburg in der Residenz vorgenommen wird, im Auge gehabt hat.

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