Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1859)
- Article
- Die Juden und die Spaziergänge in Frankfurt a. M. im Jahre 1769
- Date
- 1859-12-01
- Page
- 143 (sequence 6)
- Language
- German
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von Dr. W. Baße. 143 nächst»׳ Wache zu Hülfe nehmen und den Frevler entweder denen Herrn Bürgermeistern, oder uns zur Untersuchung und allenfalsigcr Bestrafung überliefern sollten. Hieraus ist also abzunehmen, wie wcnig die Jüdische Baumeister Ursache haben, von ein paar Vorgäuge» dieser Art, und woriuucn ihnen schleunige Hilfe wicdcrfahrcn so großes Aufheben zu machen, und wie wenig räthlich cs feie, ihneu den Spaziergang auf dem Glacis zu erlauben, indem, wenn cs wahr ist, und denen Juden an denen von ihnen benahmtcn Orten der Eintritt in die offene Promenaden erlaubet wird, selbige auch nicht so ungczogeu und Tesetz-loß, als die hiesigen sehn werden. Sie beziehen sich auf de» § 118 und andere der Stättigkeit, daß man sie nicht beleidigen und die Obrigkeit sie schützen solle; dieses ist billig: allein wer weiß nicht, daß sie von alle» denen Verordnungen, die ihnen in diesem Gesetz anfcrlegt sind, keine einzige befolgen? — Sie gehen nicht zu zwcy, sondern zu gaiizen Dutzenden mit ineinandergcschlagrnen Armen über die Straßen, und weichen auch denen angesehendste» Leuten nicht einen Schritt aus de»! Weg. Auf der Zeit, Roßmarkt n»d andern Straßen sichet man sie besonders Samstags vor allen Häusern gelagert, wo sie sich auf denen Bänken und Tritten vor denen HauSlhüren niedcrsetzcn und die Einwohner der Häuser mit ihrem Lärmen und besonders mit Tabakrauchen sehr beschweren. Zur Börsenzcit darf man nur in selbige Gegend gehen, so wird man ganze Hausten Inden beisammen gehen und stehen sehen, die noch darzu vor denen Läden und Komtoirs ein solches Geschrei machen daß ein ehrlicher Mann nicht 6 Ziffern zusammcnrechncn kann, und oft sein eigenes Wort nicht hvret. Sie stehen vor denen Gasthäusern und ihren Kammern und Gcwolbern in der Stadt und packen Fremde und Einheimische an und suchen ihre Waare anfzudringen, so daß man ihrer oft nicht ohne Bedrohung looS werden kann n. s. w. Aller dieser Unfug ist ihnen in der Stättigkeit und andern Obrigkeitlichen Verordnungen bei nahmhafter Strafe vcrbotten, und doch sichet man solchen taglieh ganz ohne Scheu von ihnen ausüben. Sie schweigen wohlbcdächtiglich von ihrer Schuldigkeit stille, führen aber uns an, was zu ihrem Behuf dienet, eben als ob sie der untadelhaftcn Aufführung sich rühmen könnten. Der § 28 der Stättigkeit befiehlt ihnen mit klare» Worten: