Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1859)
- Article
- Die Juden und die Spaziergänge in Frankfurt a. M. im Jahre 1769
- Date
- 1859-12-01
- Page
- 139 (sequence 2)
- Language
- German
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vcn Dr. W. Basse. 139 städtischen und korporativen Geist jener Epoche bezeichnend genug ist. Die Juden-Stättigkeit von 1616 gab in den §§ 21— 26 ein bestimmtes Gesetz über die Ausschliestung der Inden von den städtischen Spaziergängen, und Rathsschlüsse vom 19. Februar und 10. März 1730 wiederholten und verschäftcn die Befehle. — Nichts desto weniger wurden die Gesetze stets übertreten, so daß der Nath sich am 24. Fcbr. 1756 veranlaßt sah, sein Gesetz von Neuem dem Gedächtniß cinzuprägen und zwar in folgender Weise: ״Obwohl die hiesige Jnden-Stättigkeit die §§. 24, 25 und 26 klar verordnet, wie sich die Juden auf die Sonn- und Christliche Feycrläge betragen, und wie sie sich auf solche Täge in ihren Gassen enthalten, und sich nicht in denen Gassen oder Straßen in der Stadt ohne chehaffte Ursachen, auf Erkauntniß derer Herrn Bürgermcistcrn, sehen und antrcffen lassen sollen; diese chehaffte Ursachcn auch in Anno 1739 durch verschiedenebesonders unterm 10. Februarii und 10. Martii ergangenen Raths-Conclusa näher bestimmet, und dabey denen Juden aller Mißbrauch nachdrücklich untersaget worden: So bat jedoch Ein Hoch-Edler und Hochwciscr Nath mit besonderem Mißfallen wahrgenommen, daß theils Juden diese Ordnung eine zcithero freventlich zu übertreten keine Scheu tragen, sondern so Jüdische Mannsals Wcibsleute, einzeln und hauffeuweise, ans Sonn- und Feyertäge alle Strassen der Stadt zu durchstrriche», und gleichsam darinnen spazieren zu gehen, mithin dasjenige, was ihnen aus Obrigkeitlicher Milde, nur in Nothfallen und auf gewisse vorgcschriebenc Maas;, durch oben gezogene Raths- Schlüsse vcrstattet worden, auf eine ärgerliche und sträfliche Weise zu mißbrauchen sich unterfangen dorffcn. Wannenhcro, und um diesen cinrcisscn wollenden Unfug bchorig zu steuern, Vorwohl gedachte Ein Hoch-Edler und Hochwciscr Nath dieser Stadt, die dcßfalls ehedem ergangene Verordnungen, um damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen haben möge, dcrmahlen zu erneuern; und mittelst gegenwärtigen gedrucktenin der Judcn-Synagoge zu publicirmden- und an denen Thoren der Judcn-Gasse zu affigirenden Edikts, zu jedermanns Wissenschaft zu bringen der Nothdnrfft zu sehn ermessen; Ordnet und setzet demnach: 1) Daß alle Juden, grosse und kleine, Manns- und Weibstcute, ohne Ausnahme, auf Sonn- und Christliche Feyertäge,.' und