Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1859)
- Article
- Ein ganzer Abschnitt des Schulchan Aruch abrogirt! und "Maimonides ein Antitalmudist!"
- Date
- 1859-10-01
- Page
- 18 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2932754-2932877-2932879-2944000--05016-2944051- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
18 Zwei ״reltglonSgeschtchtliche" Entdeckungen des Herrn L5w Sprachforschung und Alterthumskunde" zu liefern; man findet hie-! bei so leicht Gelegenheit, in einer scheinbar ganz unschuldigen Weise; aus die Abrogation eines ״ganzen" Abschnittes des Schulchan! Aruch hinzuwetsen, und ein bloßes Ausrufungszeichen genügt, um j den unkundigen Leser, der sich Sand in die Augen streuen lassen j will, zu weiterem Nachdenken aufzufordern, ob nicht die ״veränderte! europäische Sitte" einst etwa auch noch in anderen Beziehungen etj nett ähnlichen befreienden, erleichternden Einfluß üben dürfte? In- \ dessen enthält auch der eben angeführte Satz außer der falschen Bej hauptung, auf der er beruht, noch eine neue Unwahrheit; denn am! Schlüsse jenes 181. Abschnittes des Schulchan Arnch O. CH., dessen gänzliche Abrogation Hr. Löw behauptet, heißt es: יש שאין גוחנים ליטול מים אחרונים womit deutlich genug ausgesprochen ist, daß die Unterlassung jener zweiten Waschung kein Verstoß gegen die Anordnungen unserer Weisen ist, weil, wie in 'מ״א ם״ק ח z. St. bemerkt wird, gegenwärtig kein sodomtttsches Salz existirt דליכא מלח סדומיח האירגא ומשום ידי׳ מזוהמות ליכא דאין מקפידין על כך; ja es wird diese Unterlassung in demselben Schlußparagraphen des erwähnten Abschnittes des Schulchan Aruch noch dadurch als mit dem Gesetze verträglich anerkannt, daß eben für die der Unterlassung zu Grunde liegende Anschauung noch eine besondere Bestimmung festgesetzt wird. Wenn daher in dem vorliegenden Falle von einer Abrogation die Rede sein könnte, so müßte zugegeben werden, daß die Abrogation schon in demselben Abschnitte, den Herr Löw anführt, ausgesprochen ist; aber dennoch entblödet er sich nicht zu behaupten, daß der ganze 181. Abschnitt des Schulchan Aruch Orach Chajim abrogirt sei. Daß eben in jenem Abschnitte auch die Ermächtigung zur Unterlassung jener Waschung ausgesprochen ist, darüber setzt sich Herr Löw einfach hinweg; um die Abrogation eines ganzen Abschnittes des Schulchan Aruch zu verkünden, kann man sich wohl erlauben, einen Paragraphen desselben zu übersehen — oder wenigstens unberücksichtigt zu lassen. In der Wirklichkeit liegt aber in der Unterlassung jener Waschung gar keine Abrogation einer gesetzlichen Dorschrtst, da, wie schon R. Joseph ben Meir in ראש יוסף zu Chulltn 105a bemerkt, jene zweite Waschung nicht auf der Pflicht, den Worten der Weisen zu gehörchen, sondern aus der wegen des ״sodomtttschen Salzes erforder- «lichen Vorsicht für die körperliche Gesundheit beruht, weßhalb auch