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Jeschurun · 1859-09-01 · Heft 12 (September 1859) · p. 638

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 12 (September 1859)
Article
Grundlinien einer jüdischen Symbolik
Date
1859-09-01
Page
638 (sequence 7)
Language
German
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638 GtMltnlen einer jüdischen Symbol!!!.' GättungsperMischUNgsveibot in Berbiüdung, das dort stöch' Vssdndcrs! durch ÜB כלאי und das Verbot der Arbeit mit Thieren verschiedezi »er Gattungen erweitert ist, und andererseits mit dem Ziezithgebot \ zusammen, mit welchem es auch die halachische Ueberlteferung in knjj gere Beziehung setzt (Jebamoth 4 a). Wir können hier an dieser f Stelle auf diese GattuNgmischungsverbote nicht tiefer eingehen. Wir beschränken uns darauf im Allgemeinen zu bemerken, wie eine sorgfällige Prüfung dieser Gesetze die Thatsache festzustellcn scheint, daß! diese Gesetze eine doppelte Bestimmung haben. Einmal einen wirklichen Eingriff in die vom Schöpfer und Ordner der Natur gegedenen Gesetze unserer Willkür zu verbieten. Sodann aber, überhaupt uns die Ächtung des Welt-Gesetzgebers und Welt-Ordners, so wie die Heilighaltung seiner Gesetze und Ordnungen und insbesondere seiner GattnngSgcsetze zu vergegenwärtigen und einzuprägen. Ein Blick Mf diese Gesetze genügt, das Gesagte zu begründen. Das verbotene Pfropfen der Baume und Gatten der Thtere in naturwidrigen Verbindungen Ware ein wirklicher Eingriff in die göttlichen Naturgesetze durch Menschliche Willkür. Es würden Kräfte und Or-« ganismen mit einander verbünden, Und zu einer Vereinigung und einer Hingebung von Kräften für orgüNtsche Kreise gezwungen, die sich in freiem natürlichen Zustande völlig fremd bleiben und die der Schöpfer und Ordnet gegenseitig von einander ab- und ausgeschlossen. (כלאים כלא). Dagegen schon כלאי זתןים, das Verbot des NMneinandetsäens verschiedener Sämereien kann nicht einer wirklichen Störung der Naturgesetze durch wirkliche naturwidrige Gattungsvtrbtndüngen entgegentreten Wollen, da bei äußerlich kenntlicher Scheidung der besondern Beete das Säen verschiedener Gattungen in unmittelbarster Nähe gestattet ist (Siehe Kilaim H, 7, 111( 1 und sonst) und selbst כלאי כרם bedürfen nur eines gehörigen Zaüns der doch nur für die äußere Darstellung scheidet, nicht aber irgend eine physische Wirkung hemmt — um neben einander gesäet und gepflanzt zü werden (das. IV, 3). Vielmehr können diese Gesetze nur das Gattungsgesetz im Allgemeinen, dessen Gesetzgeber nNd den ihm von jedem Pstänzchen wandellos und irrclos gezollten Gehorsam zur AnschäuUNg bringen wollen, also, daß alle Aecker und Fluren i» dem heiligen Lande des Gesetzes schon durch ihren Anblick eine stete Mahnung an den Gesetzgeber und Ordner der Welt

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