Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 11 (August 1859)
- Article
- Villafranca und Kremsier
- Date
- 1859-08-01
- Page
- 611 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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61*4 »btt .Dr, M. Ht«sG wird, sollte matt meinen^ würde die Entfernung, dir Auswanderung gerne gesehen. Allein nichts weniger als dies! Will ein Jude auch nur tu eine andere Provinz auswandern, mußte er 15 Procent von seinem Vermögen zurücklasse», außer einer Ajährtgcn Anticipatiou des jährlichen Familiengeldes. Die Obrigkeiten sollen gegen die Auswanderung der Juden wachen, und keinem Juden soll irgendwo ein Aufenthalt gestattet werden, der nicht mit einem Passe deS betreffenden Wirthschaftamtes versehen ist. Ja, nicht einmal aussterben darf der. Jude! Dasselbe Gesetz, das für alle Zeit den Familien die systemisirte Zahl als unüberschrettbar entgegenhält, dasselbe Gesetz verbietet die Verringerung der Familienstellen! Es muß eine erledigte Familienftelle in kürzester Frist wieder besetzt werden, ״um die Steuerfähigkeit der Gemeinden aufrecht zu halten!" . Ja damit der FiscuS nicht 2 kr. an Verzehrungssteuer einbüße, mußte jeder Jude, der sich seiner Angelegenheiten wegen aus Mähren auf längere oder kürzere Zeit in eine mit dieser Steuer nicht gesegnete Provinz begab, eine Entfernungssteuer von 2 kr. täglich entrichten! So galt das ganze Dasein des Juden dem Staate nichts, und nur in dem Steuerkreuzer war ihm der Jude eine zählende Größe! d) Seine Besitz- und seine Erwerbsthätigkeit. 1. Grundbesitz. Regel ists, der Jude darf keine Realität ctgenthümlich besitzen, ausgenommen: Judenhäuser, Synagogenfeffel, Branntweinhäuser — und Grabstellen!!! Doch für die Dauer des Fabriksbetrtebes kann für Fabriken ein GnmdstüA*erworbm״wsrden.^^:-"׳*^ In der Hauptstadt Brünn darf kein Hausetgenthümer einem