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Jeschurun · 1859-08-01 · Heft 11 (August 1859) · p. 610

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 11 (August 1859)
Article
Villafranca und Kremsier
Date
1859-08-01
Page
610 (sequence 18)
Language
German
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610 Villa frama und Kttmfler, ordnenden Zusammenfassung beider Summen das Nurecht ins Ungeheure. Nehmen wir nur einmal, um das Allgemeine an einem vor Augen liegenden Beispiele zu vergegenwärtigen, die Provinz Mähren, die jetzt mit dem Sitze der hohen Regierung, mit der Dersammlnng des über Volkesrecht und Volkesglück tagenden ReichstageS beehrt ist, und betrachten den mährischen Juden, oder richtiger den jüdischen Mährer in den wesentlichsten Beziehungen des menschlichen und bürgerlichen Lebens, beim Eintritt dieser neuen jungen Zeit: a) Kein Dasein. 1. Systemistrte Famtlienzahl. Streng genommen ist jede Geburt eines jüdischen Mährers ohne vorgängiges Absterben eines Andern, ein Staatsverbrechen. Denn mit pharavnischem Hohn spricht das Gesetz: die Juden sollen fich nicht vermehren. 5400 Famtlien dürfen sein, und zwar so und so viel in der und der Gemeinde, mehr nicht! Pharaonische Milde ersäufte aber die nengeborenen Juden. Oesterreich läßt sie heranwachscn, um sie in Druck und Jammer lebenslänglich das Verbrechen ihrer Geburt büßen zu lassen. 2. Aufenthalt. Der nun einmal geborene Jude darf in gesetzlicher Regel nur hoffen in seinem Geburtsorte sein Lebensziel zu erreichen, und auch da nur in dem scharfbegränztcn Raum seines Ghetto. Ja selbst der bloße Aufenthalt außer seiner Gemeinde wird ihm verdächtigt. Nur als aus einen besonderen Glückswurf darf er auf einen andern Ort seine Blicke richten. Wird ihm ja das Niederlassungsrecht, so kann es ihm in der Regel nur in dem Orte werden, wo auch sein Vater die Familienstelle hat. Königliche Städte haben das Privilegium keinen Juden dulden zu müssen! Selbst nur zu vorübergehendem Aufenthalt darf in der Hauptstadt Brünn, dem Sitze des constitutionellcn Landtages, ein Jude, außer Marktzett, gesetzlich nicht über Samstag bleiben! und in Olmütz, der gegenwärtigen k. k. Residenz darf kein Jude wohnen! 3. Auswanderung. Wo so das Dasein, die Anwesenheit des Juden — wie sagen wir es milde? — unfreundlich begrüßt

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