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Jeschurun · 1859-08-01 · Heft 11 (August 1859) · p. 584

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 11 (August 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-08-01
Page
584 (sequence 7)
Language
German
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384 lieber die talMirdischen VorbeugüngSgesetze uiid Anordnungen, erhaltene Geld zurückerstatten; ist der Verkäufer ein Mäkler, der die Waare nicht lange bei sich behält, sondern sie voN dem Einen lauft und bald darauf dem Andern verkauft, und in Folge hiervon von dem Fehler gar nichts wußte: so kann er vom Schadenersätze nur dann befreit werden, wenn er schwört, daß ihm dieser Fehler ganz unbekannt war; nach manchen Gesetzeslehreru muß aber auch ein Mäkler in dem erwähnten Falle, obgleich er selbst betrogen wurde, dennoch das erhaltene Geld zurückerstatten. (B. mezia 42b, Eh. M. 232, 18 ר׳מ׳א׳ und ש״ך z. St.) Es ist klar ersichtlich, daß die hier erwähnten Bestimmungen nicht nur dem vorsätzlichen Betrüge, sondern auch jeder unabsichtlichen Täuschung vorzubeugcn geeignet waren; denn da durch dieselben jede Täuschung bei einem Geschäfte zum Nachthetle Dessen gereicht, von dem sie in irgend einer Weise ausgegangen ist: so gebietet jedem Verkäufer sein eigenes Interesse, sich sowohl von jeder vorsätzlichen llebervortheilung fernzuhalten, als auch jeder unabsichtlichen Täuschung durch eine genaue Untersuchung seiner Maaren vorzubeugen. Sowie aber diese Bestimmungen zum Schutze des Käufers gereichen und den Verkäufer verpflichten, jeden durch irgend eine Täuschung hervvrgerufencn Schaden zu ersetzen: so dienen andere Bestimmungen dazu, den Verkäufer dem Käufer gegenüber vor einem unrechtmäßigen Nachtheile zu schützen. Hat z. B. der Verkäufer dem Käufer eine andere Gattung von Waare gegeben, als beim Abschlüsse des Geschäftes besprochen wurde, so wird jene Uebergabe gar nicht als wirklicher Verkauf betrachtet, und steht Beiden der Rücktritt frei; wie ferner dem Käufer, wenn er gute Früchte kaufte und schlechte erhielt, der Rücktritt gestattet ist: so steht auch dem Verkäufer, wenn er schlechte Früchte verkaufte aber gute gab, der Rücktritt frei, zu dem aber der Käufer in diesem Falle, selbst wenn der Preis der Früchte gefallen sein sollte, nicht berechtigt ist. (B. batra 84», CH. M. 233, 1.) Ist der Verkäufer eines Grundstückes hierbei auf die Bedingung etügegangen, jeden Verlust desselben zu bezahlen: so muß er, wenn es um seinetwillen dem Käufer gewaltsam entzogen wird, den versprochenen Schadenersah leisten, da anzunehmen ist, daß er beim Eingehen auf jene Bedingung an diese Art des Verlustes dachte; MM aber der

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