Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 11 (August 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-08-01
- Page
- 585 (sequence 8)
- Language
- German
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von Rabbiner Dr. Z, tzliigenhelmer. 685! Käufer an jenem Grundstücke einen anderen, nur äußerst Men vorj kommenden Verlust erleiden, ist z. B. der Strom, welcher es dewässerte, versiegt, oder ist es durch das Austreten! eines Stromes j überschwemmt und in einen Teich verwandelt oder dlirch eine sonstige Verwüstung unbrauchbar geworden: so kann von dem Verkäufer kein Schadenersatz verlangt werden, da eine solche Art des! Verlustes durchaus nicht gewöhnlich ist, und daher auch nicht angenommen werden kann, daß der Verkäufer bei der Bedingung an! ein so selten vorkommendes Ereignis dachte; und so hat man bet i allen ähnlichen Bedingungen die muthmaßliche Gesinnung Dessen zu! erwägen, von dem sie ausgesprochen wurden, und soll bei ähnlichen j Verbindlichkeiten nur derartige Fälle subsumiren, um derentwillen i sie nach gewöhnlicher Annahme ausgesprochen werden, und von - denen vermuthet werden kann, daß sie im Gedankenkreise Dessen lagen,! der auf die Bedingung einging. Hat z. B. Jemand Schiffsi teilte gemiethet, daß sie eine Waare bis zu einem gewissen Orte | führen, und mit ihnen bedungen, daß sie für alle etwa vorckom-; wenden Unfälle verantwortlich seien, bis sie die Waare bis zu jenem - Orte gebracht haben werden, und ist der Fluß, den sie zum Trans-; Porte zu benutzen beabsichtigten, unschiffbar geworden: so sind die; Schiffslente nicht verpflichtet, jene Waarcn auf Thieren bis zu - jenem Orte zu bringen, da das eingetretene Hinderniß ein äußerst seltenes ist, und daher nicht angenommen werden kann, daß die Schiffsleute beim Eingehen der Bedingung an diesen Fall dachten. (Gittin 73a, CH. M. 225, 3. 4.) Die Präventivbestimmungen unserer Weisen suchten aber nicht blos derartigen Rechtsetngriffen vvrzubeugen, die das in den Händen Anderer sich bereits befindende Etgenthum treffen, sondern suchten jeder, wie immer gearteten, wenn auch nicht in der Aneignung eines wirklichen Besitzes Anderer bestehenden Beeinträchttgung ent gegenzutreten. Beabsichtigt Jemand eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu kaufen oder zu mietheu und ist er mit dem Besitzer über den Preis bereits einig geworden: l so soll kein Anderer jene Sache kaufen oder mtethen; i wer dies thut und einem Andern durch ein derartiges Zuvorkvmmen auf eine unbillige Weise schadet, heißt : רשע, Ebenso ist es verboten, sich für ein dienstliches Berhältniß