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Jeschurun · 1859-08-01 · Heft 11 (August 1859) · p. 583

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 11 (August 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-08-01
Page
583 (sequence 6)
Language
German
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von Rabbiner vr. 3. Gugenheimer. 583 dieselben zum Aussäen kaufe, so muß er auch bet solchen Saaten im obenerwähnten Falle das Geld zurückerstatten, da er in Folge der vom Käufer ihm gemachten Mittheilung verpflichtet war, diescm zu dem beabsichtigten Gebrauche sicher taugliche Waare zu verkaufen. (B. batra 92», 93b, CH. M. 232, 20. 2t.) — Aus diesen jeder Beschädigung des Käufers mit der größten Vorsicht vorbeugenden Bestimmungen, nach denen nicht blos auf die absolute, sondcrn auch auf die relative Brauchbarkeit der Waaren Rücksicht geuommen werden muß, geht hervor, daß, wenn Jemand von einem Andern eine Waare mit dem Bemerken kaufte, daß er sie in einem anderen Lande verkaufe;, will, und an dieser Waare, nachdem sie bereits dahin geführt wurde, ein Fehler sich vorfindet, der Käufer nicht blos das dafür gegebene Geld zurückverlangen kann, sondern auch jeder weiteren Garantie für die Waare enthoben ist, der Verkäufer daher sie entweder da wo sie sich befindet, zu verkaufen hat, oder sie aus eigene Kostenzurückbrtngen lasse» muß; und war der Fehler dem Verkäufer beim Abschlüsse des Geschäftes bekannt, so muß dieser nach manchen Gesetzeslehrern dem Käufer außer dem erhaltenen Gelde auch noch die Kosten ersetzen, die ihm durch den Transport in jenes Land, in dem er die Waare verkaufen wollte, verursacht wurden. (Maimonides הל׳ מכירה XVI. 3, R. Melr ha- Lcvi in Tur CH. M. 232, 20.) —Hat Jemand einem Andern eine Waare verkauft, deren Genuß durch die Thora oder durch das Vorbcugungsgesetz unserer Weisen verboten ist, so muß er dem Käufer das dafür erhaltene Geld znrückerstatten; ist der Genuß der Waare durch die Thora untersagt, so ist der Verkäufer auch dann zu dieser Zurückerstattung des Geldes verpflichtet, wenn der Käufer in Folge des durch den betrüglichen Verkauf hervorgerusenen Irrthums die Waare bereits gegessen hat; und gehört die Waare zu denjenigen Dingen, von denen nicht blos der Genuß, sondern auch die Nutznießung durch die Thora oder durch die rabbintschen Präventivbestimmungen verboten ist, so muß der Käufer ebenfalls, wenn ihm auch die Waare nicht mehr zurückgcgcben werden kann, das dafür erhaltene Geld dem Käufer zurückerstatteu. (Bechorot 37», CH. M. 234, 1—4). —Ist ein Gegenständen dem sich ein äußerlich nicht sichtbarer Fehler befindet, in Folge dieses Fehlers zu Grunde gegangen, so muß der Verkäufer dem Känscr das dafür

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