Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 11 (August 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-08-01
- Page
- 582 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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582 Met die talwndischen Vvtbeugungsgesetze und Anordnungen, Weise mitgetheilt wurde, daß dieser glauben konnte, daß jener Feh-- ler in der Wirklichkeit nicht vorhanden sei, muß das Geschäft als ein ungültiges betrachtet werden. Hat z. B. Jemand beim Berkaufe einer Sache gesagt, daß derselben äußerlich bemerkbare und äußerlich unsichtbare Fehler anhaften, und find in der Wirklichkeit nur die äußerlich unsichtbaren Fehler vorhanden: so ist das Geschäft ungültig, da der Käufer berechtigt ist geltend zn machen, daß er, weil er wahrnahm, daß die sichtbaren Fehler, deren der Verkäufer erwähnte, nicht vorhanden, glaubte, daß auch die unstchtbaren nicht vorhanden seien; da also in einem solchen Falle, obgleich der Verkäufer des vorhandenen Fehlers erwähnte, der Käufer durch die Erwähnung nicht vorhandener Fehler zu einer falschen Meinung verleitet wurde, hat das Geschäft als ein auf Täuschung beruhendes keine Gültigkeit. Sind aber in einem solchen Falle außer dem äußerlich unsichtbaren Fehler die äußerlich sichtbaren Fehler, deren der Verkäufer erwähnte, nur theilweise vorhanden, so hat das Geschäft seine Gültigkeit, da aus dem Abschlüsse dessel-- ben hervorgeht, daß der Käufer den äußerlich unsichtbaren Fehler ebenso wenig als diejenigen Fehler berücksichtigte, die er selbst wahrnahm, und daher dem Geschäfte kein Jrrthum zu Grunde liegt, (B. mezta 80», CH. M. 232, 8.)—Hat Jemand einem Anderen Gartensaaten verkauft, in Bezug auf die es sich von selbst versteht, daß man sie nur zum Aussäen kauft, und sind dieselben nicht aufgegangen: so ist der Verkäufer, obgleich ihm der Käufer die Saaten nicht mehr zurückgeben kann, doch verpflichtet, demselben daS dafür empfangene Geld znrückzuerstatten, da man, wenn kein Elementarereigniß cintrat, das auf die Vegetation störend einwirkte, anzunehmen hat, daß in den Saaten selbst der Grund lag, daß sie nicht hervorkeimten; fand aber ein Hagelschlag oder ein sonstiges das Wachsthum zurückhalteudes Ereigniß statt, so ist der Verkäufer zu keinem Ersätze verpflichtet. Auch für solche Saaten, die sowohl zum Anssäen als zum unmittelbaren Gebrauche geeignet sind, wie z. B. Wetzen, Gerste u. dergl., ist der Verkäufer zu keinem Schadenersatze verpflichtet , da er geltend machen kann, daß er nicht wußte, daß der Käufer die Früchte zum Aussäen gebrauchte, und daher auf ihre Tauglichkeit hierzu keine Rücksicht nahm; hat ihm aber der Käufer beim Abschlüsse des Geschäftes mitgetheilt, daß er