Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 11 (August 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-08-01
- Page
- 581 (sequence 4)
- Language
- German
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von Rabbiner Dr. I. Gugenhetmer. 581 Maaren zu überzeugen pflegen, ist jede der Qualität irgendwie nachtheiligc Vermischung verboten. (Das. 14.) Ferner ist es verboten, bei Hülsenfrüchten das unter denselben sich befindende Unbrauchbare nur aus den oberen Schichten zu entfernen und es in den unteren zu lassen, da der Käufer hierdurch zu der Meinung verleitet wird, als sei von der Gesammtheit der fetlgebotenen Früchte das Unbrauchbare entfernt, und in Folge dieser Annahme die Früchte zu einem ihren wirklichen Werth übersteigenden Preise kaufen konnte (das. 17.) Diese Bestimmungen liefern gewiß einen deutlichen Be-- weis, daß die Aengstltchkeit, mit der unsere Weisen jeder Uebertretung der Thora vorzubeugen suchten, durchaus keine einseitige war, sondern alle ihre Theile, das ganze Leben mit allen seinen verschiedenartigen Pflichten mit gleichem Ernste, gleicher Genautgkeit umfasse. Dieselbe Sorgfalt, jeder Art von Uebervorthetlnng soviel als nur möglich entgegenzutreten, bekunden die für den Verkauf fehler- Hafter oder zu dem vom Verkäufer beabsichtigten Gebrauche untaugltcher Waaren getroffenen Bestimmungen. Sie gingen hierbei von dem Grundsätze aus, jeder Täuschung durch alle zu Gebote stehenden Mittel vorzubeugen, in solchen Fällen, in denen eine Täuschung stattfand, denjenigen, den sie traf, möglichst schadlos zu halten, und denjenigen, von dem sie ausging, die Folgen des Unrechtes fühlen zu lassen. So sehr sie, wie bereits (s. o. S. 353 und 354) erwähnt wurde, den Rücktritt von einem abgeschlossenen Geschäfte, wenn derselbe auch juridisch zulässig war, verpönten, und mit so vielem Nachdrucke sie vor jeder Untreue gegen ein gegebenes Wort abmahnten: so stand doch der Grundsatz fest, daß in solchen Fällen, in denen ein der Waare anhaftender Fehler dem Käufer unbekannt blieb, das Geschäft selbst nach Jahren noch für ungültig zu erklären ist, und somit dem Käufer das dafür gegebene Geld zurückerstattet werden muß; nur wenn der Käufer von der gekauften Sache, auch nachdem ihm jener Fehler bekannt wurde, noch einen Gebrauch machte, ist das Geschäft gültig, da der Käufer eben durch jenen Gebrauch zeigte, daß er gegen den durch die Täuschung ihm zngefügten Schaden gleichgültig war. (B. mezia 56b, Kctubvt 75d, Eh. M. 232, 3׳.) Selbst wenn ein vorhandener Fehler beim Verkaufe einer Sache dem Käufer nicht verschwiegen, aber 'in einer solchen