Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1859)
- Article
- Grundlinien der jüdischen Symbolik
- Date
- 1859-06-01
- Page
- 462 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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462 Grundlinien einer jüdischen Symbolik. schen deinen Augen tragen, daß mit allmächtiger Gewalt "״הוציאנו ״uns" Gott aus Mizrajim geführt. Fassen wir den Inhalt der beiden Abschnitte in einen Gedanken zusammen, so ist er uns durch das קדש לי, das an der Spitze des ersten Abschnittes steht, das im zweiten seine Ausführung erhält und dem der übrige Inhalt des ersten zur vorbereitenden Einleitung dient, gegeben. Dieser Gedanke ist: die Hörigkeit und gänzliche Hingebung Israels an Gott als seinen belebenden Retter und richtenden Herrn auf Grund derGott offenbarenden egyptischen Elrösung. In Paranthest vergönne man uns hier eine Bemerkung hinsichtlich der mündlichen Lehre, ת׳שב׳פ. Eine aufmerksame Betrachtung der ersten Israel durch Moscheh gewordenen Gesetze zeigt in auffallender Weise eine Dokumentirung der mündlichen Lehre. Sowohl beim Peßachopfergebot als bei dem Gesetze über die Heiligung der Erstgeburt finden wir in der Mittheilung Moscheh's an Israel aussührlichere nähere Bestimmungen, die uns in dem Ausspruche Gottes an Moscheh nicht mttgctheilt waren. Man vergleiche 2. B. M. 12, 7 mit das. 22. Die Modalität wie das Blut an die Pfosten und die Schwelle zu bringen sei, finden wir in der voranstehenden Gesetzesvorschrift nicht niedergelegt, sie war ת׳שב׳פ geblieben, in der Mittheilung Moschehs ans Volk tritt sie hervor. Ebenso in unfern Abschnitten. Das Gesetz über die Erstgeburt lautet kurz: *?קרש לי כ בכור ונו׳, die ausführliche Ausführung, die 'תשבפ, erfahren wir erst in der Mitthetlung Moscheh's ans Volk: והעברת וגו', וכל פטר המור וגו', וכל בכור ארם וגו׳. Wir sagen zuversichtlich: וה בגה אב לכל התורה כולה, in der Abfassung dieser beiden ersten Gesetze ist mis ein mustergültiges Beispiel für das ganze Gesetz gegeben. Ueberhaupt hat man wohl viel zu wenig'bedacht, daß תשבפ׳ älter als ת שב כ׳ ist, daß das ganze Gesetz vollständig bereits vierzig Jahre lang dem Volke mündlich übergeben war bevor ihm etwas Schriftliches übergeben wurde, bei dem Ntederschreiben der Gesetze das mündlich vollständig bereits Mitgetheilte daher faktisch vorauszusetzen und das Schriftliche nur beßhalb und also ntederzuschreiben war, daß sich daran das mündlich Vollständigere leicht festhalten und nvthigensalls wieder reproduciren ließe.