Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Deutschland : die preußischen Kammerverhandlungen [Nachricht]
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 389 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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389 Vormundschaft nicht selbst, sondern haben nur die Aufsicht über die Vor- Mnder. Herüber aber kann ich mich auf die Autorität des Justizministers berufen; denn es ist bekannt, daß beim hiesigen Stadtgericht jüdische Assessoren als Mitglieder des Vormundschaftsgerichts fungiren.— Der Vorredner hat ferner gefragt, ob es möglich fei, daß Juden juristliche Eide abnehmen. Auch diese Frage beantworte ich einfach mit Ja, und zwar deßhalb, weil es nach der bestehenden Gesetzgebung nicht wesentlich ist, daß der Richter den Eid vorspricht; es giebt vielmehr eine große Anzahl von Fällen, in denen der Richter nur den Akt beurkundet. In dieser Hinsicht berufe ich mich auf die Bestimmung der Prozeßordnung, nach welcher in den Fällen, wenn der Richter der Sprache des Schwörenden nicht mächtig ist, die Abnahme des Eides durch einen Dolwetscher erfolgt, ein Fall, der namentlich in Ober-Schlesien sehr häufig ist. Um das vielleicht Vorhand ne Vorurtheil zu schonen, könnte die Abnähme des Eides in dem Falle, wenn der Richter ein Jude ist, durch den christlichen Aktuarius erfolgen. Ich hatte mich schon früher einmal mit einem geehrten Mitgliede verständigt, einen kurzen Gesetzentwurf über den Gegenstand zu verfassen; leider aber gehörte das Mitglied zu der Fraktion, die in dem ersten Theil ihrer Rede die Knie übereinander schlägt, um sie in! zweiten Theile wieder gerade zu stellen (Heiterkeit), und so unterblieb es. Aber selbst wenn man daran Anstoß nehmen sollte, daß Juden christliche Eide abnehmen, so folgt daraus noch nicht, daß die Juden überhaupt nicht zum Richteramte zugelassen werden dürften. Es giebt viele richterliche Funktionen, in denen der Richter außerordentlich selten dazu kommt, überhaupt einen Eid abzunehmen. Ich würde der Verwaltung keinen Vorwurf machen, wenn sie einen jüdischen Richter nicht zum Untersuchungsrichter machen wollte, weil derselbe sehr oft in die Lage kommt, Eide abzunehmen, oder wenn sie ihn nicht als Bagatell- Kommissarius oder Einzelrichter fungiren lassen wollte. Es bleiben dann noch immer die sämmtlichen Funktionen der Verwaltungs-Justiz übrig, in denen in unendlich seltenen Fällen Eide abzunehmen sind; es bleiben die Funktionen der Mitglieder der Abtheilung übrig, welche die Sache collegialisch verhandelt. Der jüdische Richter brauchte nur nicht als Vorsitzender der Abtheilung in den Terminen zu fungiren, in denen Eide abzunehmen sind, obgleich ich auch das nicht einmal für nothwendig halte, da er den Eid, was unzweifelhaft zulässig ist, durch ein anderes Mitglied abnehmen lassen könnte. Wir kommen somit zu folgendem Resultat: Die Ausschließung der Juden vom Richteramt ist eine Verletzung der Verfassung, und die Zulassung der Juden zu diesem Amte hat auch keine praktischen Schwierigkeiten. — Aber noch weiter als jener Staatsministerialbeschluß geht die Verfügung des Justizministers, wonach jüdische Nechtscandidaten zur Auscultatur nicht mehr zugelassen werden. Ich gebe zu, daß diese Verfügung in der allerwohlwollendsten Absicht erlassen worden ist; aber ich bin der Ansicht, daß das Wohlwollen nicht so weit gehen darf. Rechtsanwälte dürfen die Juden werden, wenngleich sie dabei