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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 388

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Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Deutschland : die preußischen Kammerverhandlungen [Nachricht]
Date
1859-04-01
Page
388 (sequence 5)
Language
German
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jene Bestimmung des Landrechts noch gültig ist. Die von dem Vorred- ] ner ebenfalls angeregte Frage über die Zulassung der Juden zu Kreis- ) ständen hat mit dem vorliegenden Gegenstand nichts zu thun; und was 1 die von ihm eilirte Entscheidung über das Fortbestehen des Ehehinder- ן nisses der Ungleichheit des Standes anlangt, so kann ich ihm die Versicherung geben/ daß eine andere Entscheidung des Obertribunals gerade 1 das Gegentheil ausspricht. Ob eine Entscheidung des Obertribunals als; Präjudiz eingetragen ist oder nicht, hat auf die Bedeutung der Entscheij düng keinen Einfluß; ein Präjudiz des Obertribunals hat keine gesetz- \ liche Wirkung, vielmehr nur formale Bedeutung für das Collegium selbst, welches die Entscheidung gefällt hat. — Wenn wir nun die Petition ל ins Auge fassen, so beschwert sich der Petent darüber, daß den Juden g in verschiedenen Branchen die Anstellung im Staatsdienst verweigert worden ist. Er beruft sich auf verschiedene Reskripte, namentlich auch auf dasjenige, durch welches für die Zukunft Rechtskandidaten jüdischen Glaubens die Zulassung zum Auskultator-Examen verweigert wird. Ich bin! allerdings der Ansicht, daß Niemand durch seine Qualisication das Recht ' erwirbt, eine Anstellung zu erlangen; es muß vielmehr den Einzelnen; Verwaltungschefs gestattet sein, unter den Bewerbern ihre Auswahl zu : treffen. Wennaber ein Verwaltungschef allen denen grundsätzlich die j; Anstellung verweigert, welchen eine Eigenschaft beiwohnt, die nach der! ' Berfassungsurkunde kein Hinderniß der Anstellung ist, so tritt er aus ' dem Kreise seiner Befugnisse heraus und handelt gegen die Grundsätze I .] der Verfassung. Wozu ist unsere ganze Mitwirkung da, wenn die Be-! > stiwmungen der Verfassung so befolgt werden? Ich behaupte, es giebt! ׳ nichts der Verfassung Widerstrebenderes, als den Staatsministerialbeschluß von 1851. (Sehr wahr!) Und jener Staatsministerialbeschluß versteckte; § sich nicht einmal hinter der Auslegung, die wir soeben von oem Vor- . redner gehört haben, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 in dieser Hinsicht noch Geltung habe; nein! die Berechtigung der Juden zu ösfentlichen Aemtern wird ausdrücklich anerkannt, aber cs wird jedem einzelnen Verwaltungschef anheimgestellt, in wie weit er der Bestimmung der Ver-; faffung Nachkommen wolle. Ich bin der Ansicht, daß die Ausschließung : der Juden von den Richterämtern eine Verletzung der Verfassung gewej; fett ist. — Der Vorredner hat die Frage ausgeworfen, in wie weit es!; überhaupt möglich sei Juden Richterämter zu übertragen. Er hat, wie j das seine Gewohnheit ist (ich bitte das nicht übel zu nehmen) über den j.; Gegenstand eigentlich nichts Bestimmtes gesagt. Nun, ich antworte auf! ' diese Frage: Ja, ich halte es für zulässig. Daß die pommerschen Bauern,! / wie der Vorredner uus mitgetheilt hat, sonderbare Ansichten haben, das Dj kann doch wohl keinen Grund abgeben. (Heiterkeit.) Der Vorredner hat || ferner gefragt, ob es möglich sei, daß Juden Vormundschaften über 1 christliche Kinder führen, oder vielmehr, genauer ausgedrückt, ob es mögsich sei, daß Juden als Mitglieder der Vormundschaftsgerichte Sitz und .; Stimme haben; denn bekanntlich führen die Vormundschaftsgerichte die;

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