Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Deutschland : die preußischen Kammerverhandlungen [Nachricht]
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 387 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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vide&ni cot)sules, ue quid res publica detriiuenti capiat! (Jronisches Bravo rechts!) Abg. Wentzel: Ich will dem Vorredner nicht auf das von ihm betretene Gebiet folgen, mich vielmehr darauf beschränken, auf die von ihm vertretene Meinung einzugehen, es sei bereits durch die Verfassungsurkunde und die sonstige Gesetzgebung die Bestimmung gegeben, daß die Juden zu allen Aemtern befähigt seien: diese Bestimmung: ״Die öffentlichen Aemter sind Allen zugänglich, welche ihre Befähigung zu denselben nachgewiesen" 'habe, aber keinen dispositiven Inhalt, sondern enthalte nur eine Verheißung. Es ist dies eine Auffassung, die auch schon früher in diesem Hause, wenn auch, wie mich dünkt, nicht mit Glück vertreten worden ist. Der Vorredner hat sich auf einen Bundesgenossen berufen, der, wenn er wirklich sein Bundesgenosse wäre, allerdings ins Gewicht fallen würde; nämlich auf die Auffassung und die Entscheidungen des Ober-Tribunals, und nebenbei auch auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Er hat gemeint, daß auf diese Auffassung auch nicht der Justizminister mit Reskripten einwirken könne; ich glaube, Niemand, und am wenigsten der Justizminister selbst, legt sich solche Befugniß bei. Der Vorredner hat nun aus einer aus den Gründen einer Entscheidung des Obertribunals herausgenommenen Stelle den Beweis führen wollen, das Obertribunal sei der Ansicht, daß jene Vorschriften der Verfassung Zurkünde nur allgemeine Grundsätze aussprechen, nicht aber sofort zu befolgen seien. Es ist aber immer sehr mißlich, aus den Gründen eines Erkenntnisses eine Stelle herauszulangen und zu behaupten, daß die dort ausgesprochene Ansicht die Ansicht des Gerichtshofes selbst sei; denn bekanntlich entscheiden nicht die Gründe eines Erkenntnisses, sondern der Wortlaut der Entscheidung selbst. Ich erinnere mich, daß vor einigen Jahren ein Mitglied derselben Partei, welcher der Vorredner angehört, in ähnlicher Weise einen Beweis führen wollte, und daß sich nachher ergab, daß in dem Erkenntnisse, auf welches er sich bezogen hatte, von einem ganz andern Sach- und Rechtsverhältnisse die Rede war. Die eine von dem Vorredner angeführte Entscheidung des Obertribunals betrifft die Frage, inwiefern die vor dem Erlaß der Verfaffungsurkunde eingetretenen privatrechtlichen Rechtsverhältniffe durch die Bestimmungen der Verfassungsurkunde geändert seien, läßt also den vorliegenden Gegenstand ganz unberührt. Der.Vorredner hat sich ferner auf die landrechtliche Bestimmung berufen, nach welcher Christen die Ehe mit solchen Personen versagt ist, welchen ihre Religionsgesetze verbieten, sich den christlichen ׳Ehegesetzen zu unterwerfen. Aus dieser Bestimmung geht nur hervor, daß es der richterlichen Beurtheilung unterliegen soll, inwiefern ein Jude durch seine Religionsgesetze verhindert ist, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen, so lange die christliche Trauung die einzige Form der Eheschließung ist: und es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß ein Jude der Trauung auf diesem Wege sich nicht unterwerfen könne; nach Einführung der Civilehe wird die Frage entstehen, in wie weit