Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Deutschland : die preußischen Kammerverhandlungen [Nachricht]
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 385 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Bekenntuiß) für gerechtfertigt. Der Vertreter des Justizministeriums hat erklärt, das Staats Ministerium habe 1851 beschlossen, ״die Fähigkeit der Juden, Staatsämter zu erwerben, sei anzuerkenuerr, die Entscheidung, in welchen Stellen sie anzustellen, sei den verschiedenen Verwaltungs-Chefs, vorzubehaltm, aber Richterämter seien den Juden nicht zu übertragen." Der Vertreter des Cultusministeriums hat erklärt, ״den früheren Anordmulgen in so weit Leine Folge zu geben, als die Anstellungsfähigkeit der Juden auznerkennen sei." Die Kommission beantragt einstimmig Ueber- Weisung der Petition an die Regierung ״zur Berücksichtigung". Fünfundzwanzigste Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Anfang 10 V* Ufyr. — Vorsitzender Graf Schwerin. Am Ministerüsche: Flottwell, v. Auerswald, v. d. Heydt, Simons, v. Bonin, v. Patow, GrafPückler, v. Bethmann-Hollweg. — Die Tribünen sind auch heute gefüllt.—Ueber die chene Petition des Oberrabbiners Sutro in Münster in Betreff der Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemter, bei der die Kom- Mission Ueberweisung an die Regierung ״zur Berücksichtigung" beantragt, ergreift zuerst das Wort Abg. v. Blanckenburg gegen den Kommifsions- Antrag; er will die Petition der Staatsregieruug zur Berücksichtigung überweisen, ״um die Angelegenheit gesetzlich zu regulireu." Der Redner findet die von dem Petenten bemängelten Reskripte der verschiedenen Minister (gegen die Gleichberechtigung der Juden in der fraglichen Beziehung) gerechtfertigt durch das Gesetz vom 23. Juli 1847. Er erkennt an, daß die Art. 4. und 12. der Verfassung mit diesem Gesetz im Widerspruch ständen. Dem Anträge der Kommission könne er nicht Settreten, da diese eine gesetzliche Regelung nicht erst für nöthig, sondern die vorhandenen Gesetzen, resp. Artikel der Verfassung für ausreichend hält. Ein principieller Gegner der Judenemancipation sei er nicht, doch halte er es für mißlich, die Rechte eines großen Theiles der Staatsbürger auf dem Wege der Reskripte zu ändern. Die Minister wären wechselnd, und wenn er auch zugeben wolle, daß dies Ministerium eine lange Dauer haben möge, so könne doch auf dies Ministerium bald ein. anderes kommen. Nun müsse er annehmen, daß der Justizmiuister seine Ansicht hinsichtlich der jüdischen Rittergutsbesitzer geändert habe. In der Sitzung vom 27. März 1858 habe der Abg. v. Bockum-Dolffs hervorgehoben, daß die jüdischen Rittergutsbesitzer durch Beschluß des Staatsministeriums nach Anhörung des Justizministeriums von den Kreistagen ausgeschlossen worden seien, und bis zu dieser Session habe diese Behauptung keinen Widerspruch erfahren. Nun sei ihm ein Gerücht zu Ohren gekommen, daß selbst noch im Oktober vorigen Jahres durch Gutachten des Justizministers ein jüdischer Rittergutsbesitzer in Bezug auf die Kreisstaudschast abschläglich Geschieden sei. Wenn, was nicht §u erwarten, das Ministerium thetlwcise wieder geändert werde, und der Justizminister bleibe, so sei zu befürchten, daß wieder anders reskribnt werde, als jüngst geschehen. (Gelächter.) Wie man auch nun über die Art. 4. und 12. der Verfassung denken woge, so bleibe deren Anwendung doch stets eine legislative Controverse. smann; en Arsowohl, und ich ingung :samkei -m gekt, das itigkett. Geschäft berührt Pollack chaberS : nothr nicht \ Saar