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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 353

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
353 (sequence 10)
Language
German
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353 von NaMner Dr. I. Gugenhetmer. tet, sondern der Grundsatz, daß durch die Bezahlung die Besitznahme vollendet ist, zur Geltung kommen soll, und nach der Uebernahme des Geldes von Seiten des Verkäufers dieser ebensowenig als der Käufer von dem Geschäfte znrücktrcten kann (Chullin 83 »., CH. M. 199, 3). Auch hinsichtlich solcher Geschäfte, die für Waisen gemacht wurden, hat das talmudische Recht die Anwendung der Bestimmung, daß nicht durch Geld sondern durch eine der erwähnten symbolischen Handlungen die Besitznahme vollendet werden soll, beschränkt; sind nämlich von Waisen oder ihrem Vormunde bewegliche Güter verkauft worden, die der Käufer an sich zog, aber noch nicht bezahlte, und steigt sodann der Preis derselben, so ist es den Waisen gestattet, von dem Geschäfte zurückzntreten, da unsere Weisen für diesen Fall im Interesse der Pupillen die mehrerwähnte Anordnung zurückzogen und ihr den nach dem Rechte der Thora geltenden Grundsatz, daß erst die wirkliche Zahlung die Besitznahme vollendet, substttuirten. Der Käufer kann aber, wenn die Waare gefallen ist, nachdem er dieselbe an sich zog, von dem Geschäfte nicht zurücktreten, da jene Ausnahme nur zum Vortheile aber nicht zum Schaden der Waisen statuirt wurde (Gittin 52 &., CH. M. 199, 4). Obgleich aber unsere Weisen einzelne Formen für die Besitznähme festsctzten, haben sie dennoch die Bestimmung ausgesprochen, daß auch dasjenige, was nach einem Staatsgesetze oder auch nur einem Lokalgebrauche als Zeichen der wirklichen Aneignung gilt, auch vom Standpunkte des jüdischen Rechtes für den betreffenden Ort als solches betrachtet werden muß, und sowohl für den Käufer als den Verkäufer rechtskräftige Verbindlichkeit nach sich zieht (B. mezia 74 CH. M. 201). So vollkommen berechtigt aber auch jene die Besitznahme an äußere Formen knüpfenden Anordnungen waren, und niit so ernster Umsicht dieselben, wie aus dem Vorstehenden erhellt, getroffen wurden: haben dennoch unsere Weisen den Rücktritt von einem abgeschlossenenGeschäfte nach geschehener Bezahlung als eine der jüdischen Abstammung unwürdige Handlung bezeichnet, undfcstgesetzt, daß über den Käufer oder Verkäufer, der, nachdem der Kaufbetrag ganz oder theilwetse entrichtet worden, oder nachdem der Käufer sich in Gegenwart oder auf Veranlassung des Verkäufers die Waare be-

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