Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 354 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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354 Urte» die talmudtschen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen. zeichnet hat*), von dem Geschäfte zurücktritt, von Seiten des Gerichtes folgender Fluch ausgesprochen werden soll: ״Derjenige, der ״dem Zeitalter der Sündfluth und dem des babylonischen Thurm- ״baues, den Bewohnern von Sodom und Amorah und den im Meere ״versunkenen Mizrajiten vergalt, der wird auch demjenigen vergelten, ״der seinem Worte nicht treu bleibt." (B. mezia 44 »., 48 a., 74». CH. M. 202, 1. 4. 6.) Ist aber der gekaufte Gegenstand vor der Besitznahme verloren oder zu Grunde gegangen, so darf der Käufer dem Verkäufer die Alternative stellen, ihm die erstandene Waare zu geben oder das entrichtete Geld zurückzuerftatten; auch wenn durch die Besitznahme der Verlust des ganzen für die Waare gegebenen Geldes bevorstehen sollte, der Käufer z. B. in Erfahrung brachte, daß ihm die ganze Waare gewaltsam genommen werden würde, ohne daß ihm ein Widerstand dagegen möglich wäre, ist demselben der Rücktritt gestattet, und in diesen beiden Fällen, zieht derselbe den obenerwähnten Ausspruch nicht auf sich (B. mezia 49 b., Alfasi zu פ' הזהב משנה א׳, R. Jerucham ס׳ מישרי' נתיב ט' ח״ד f. 32 8. ב״י לח״מ סי' ר״ר ס״ט**). Hat Jemand die Lieferung einer Waare nach dem Marktpreise übernommen und bereits Geld dafür erhalten: so ist er, wenn er die bestimmte Waare zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes nicht hatte, verpflichtet sie zu kaufen und dem Käufer der getroffenen Uebereinkunft gemäß zu liefern; tritt er von dem Geschäfte zurück, so ist der oben erwähnte Ausspruch über ihn auszusprechen (B. mezia 63 b., CH. M. 209, 6). Ist aber ein Geschäft auch einzig und allein durch Worte abgeschloffen werden, ohne daß eine Bezahlung, Bezeichnung oder Uebcrgäbe eines Pfandes stattgefunden hätte, so soll man, obgleich in diesem Falle der Rücktritt den obeir erwähnten Ansspruch nicht nach sich zog, dennöch bei dem gegebenen Worte bleiben, und der Käufer oder Verkäufer, der es bricht, gehört nach der Lehre unserer Weisen zu den Treulosen מהזסרי אמנה (B. mezia 49 a., CH. M. 204, 7). __ (Fortsetzung folgt). *) An solchen Orten, an denen nach dem bestehenden Landesgebrauche die Be- Zeichnung der Waare von Seiten des Käufers als Form der wirklichen Besitznahme gilt, ist, nachdem dieselbe geschehen, wie bereits erwähnt, kein Rücktritt mehr möglich (Maimonides 6 ׳11^ הל' מבירת). **) Es ergibt sich hiernach von selbst, daß wegen eines Steigens oder Fastens des Preises oder auch weg n einer Verschlechterung der Qualtiät der Waare der Rücktritt durchaus nicht gerechtfertigt werden kann (das. und ס׳מ׳ע' לח״מ סי' ר״ך .(ס״ק ת'