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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 352

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
352 (sequence 9)
Language
German
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352 tleBet die talmubischen Vorbeugangsgefttze und Anordnungen. ordnung wird aber der, Verkäufer in einem solchen Falle die noch, in seiner Räumlichkeit sich befindende verkaufte Sache mit allem Eifer retten, da er weiß, daß durch die bloße Bezahlung die Besitznahme noch nicht vollendet ist, und rückstchtlich des dem Käufer auch nach der Zahlung freistehenden Rücktrittes von dem Geschäfte, nicht jener, sondern er (der Verkäufer) von dem Verluste betroffen wird; daß er aber in Folge jener Anordnung in dem erwähnten Falle die Rettung des bei ihm sich befindenden, in der Wirklichkeit noch dem Käufer gehörenden Geldes vernachlässige, ist nicht zu befürchten, da dieselbe nicht mit Mühe verbunden ist. Wie demgemäß diese Bestimmung zum Schutze des Käufers dient, so gereicht die Anordnung, daß durch das bloße obenerwähnte Ansichziehen die Besitznahme vollendet wird, nicht blos zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zum Schutze des Verkäufers; wäre nämlich auch die Bezahlung zur Besitznahme nothwendig, so wäre zu befürchten, daß der Käufer, wenn er die gekaufte Sache vor der Bezahlung in sein Haus gebracht hat und bei ihm eine Feuersbrunst ausbricht, die Rettung jenes Gegenstandes darum vernachlässigt, weil er ihn noch nicht bezahlt hat und ihn darum als den Besitz des Verkäufers betrachtet; dadurch aber, daß derselbe schon durch das Ansichziehen in seinen Besitz überging, wird er trotz der noch nicht erfolgten Bezahlung jene Sache gleich seinem übrigen Eigenthum zu retten bemüht sein (B. mezia 47 CH. M. 198, 5 'ס׳מ׳ע' ם״ק ז). Aus dem oben angeführten Grunde der Anordnung, daß durch Geld die Besitznahme noch nicht vollendet sein soll, ergtebt sich von selbst, daß diese Bestimmung schon nach dem Willen unserer Weisen keine Anwendung findet, wenn die verkaufte Sache in einem dem Verkäufer vermietheten Hause des Käufers aufbewahrt ist (B. mezia 49 b.); oder wenn der Ort, an dem der verkaufte Gegenstand liegt, dem Käufer vermiethet ist und unter seiner Obhut steht, ober der Käufer sich an der Sette jenes Ortes befindet (B. mezia 11 b.), da in diesen Fällen dem Käufer die Rettung der erstandenen Sache leicht möglich ist. Auch für solche Verkaufs arten, die nur selten vorkommen, hat jene Anordnung nach dem (bereits in unserm erwähnten) Grundsätze מילחא רלא שכיחא לאי גזרו בי׳ רבנן keine Anwendung (B. mezia 46 b., CH. M. 199, 1, 2). Ferner wurde von unseren Weifen bestimmt, daß bei solchen Gegenständen, die zur Erfüllung religiöser Pflichten gehören, die mehrerwähnte Anordnung nicht beach-;■׳:׳)

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