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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 351

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
351 (sequence 8)
Language
German
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von Rabbiner vr. 3■ Gugenhcimer. 351 Weisen die wirkliche Aneignung beweglicher Güter an gewisse äu- ' ßere, auf die förmliche Besitznahme hinweisende Handlungen geknüpft.! Nach der Bestimmung der Thora ist schon durch die Uebernahme' I des Geldes von Seiten des Verkäufers der verkaufte Gegenstand i als der wirkliche Besitz des Käufers zu betrachten; unsere Weisen j ordneten aber an, daß die Besitznahme beweglicher Güter erst da-; durch vollendet werden soll, daß entweder der Verkäufer irgend eine! brauchbare Sache vom Käufer, als Symbol des Tausches, ergreift, oder daß der Käufer den gekauften Gegenstand aufhebt, oder ihn,; wenn das Aufheben zu beschwerlich ist, von seinen bisherigen Standpunkte mindestens so weit zu sich zieht, daß sein Ende sich da befindet, wo früher sein Anfang war. (B. mezia 46 b., B. bathra! 86 d., CH. M. 203, 1; 198, 1. 3.) Hat die gekaufte Sache eine! solche Beschaffenheit, daß auch das Ziehen zu mühevoll ist, so kann j ihre Besitznahme dadurch vollendet werden, daß sie der Käufer in j Gegenwart oder auf Verlangen des Verkäufers ergreift^) (B. bathra i 75 b., CH. M. 198, 7. 8). So lange aber keine dieser Handluni gen vollzogen wurde, ist die Besitznahme beweglicher Güter — wenn j sie sich nicht an einem dem Käufer gehörenden oder von ihm gemietheten, unter seiner Aufsicht stehenden Raume befinden, oder in , seine Geräthe kamen, die an einem Orte stehen, an den er Geräthe j hinzustellen berechtigt ist**) — noch nicht wirklich vollendet, und j steht sowohl dem Käufer als dem Verkäufer rechtlich der Rücktritt! von dem abgeschlossenen Geschäfte frei, wenn auch die Bezahlung j des gekauften Gegenstandes schon stattgefunden hat (Maimontdes! הלכות מכירה III. 4). Der Grund dieser Anordnung besteht darin, weil! zu befürchten ist, daß der Verkäufer, wenn bei ihm eine Feuersbrunst! ausbrechen sollte, in der Rettung eines verkauften und bereits j bezahlten Gegenstandes nachlässig sein könnte, indem er sich denkt, daß derselbe schon der Besitz des Käufers ist. In Folge jener An- *) Diese Handlung hat aber nur dann Rechtskraft, wenn sie entweder auf einem öffentlichen Platze, oder in einem nicht dem Käufer und nicht dem Verkäufer gehörenden Hofe staitfand, tn den die verkaufte Sache nicht mit Erlaulmiß des Eigenthü- - mers des Hofes gebracht wurde. Durch das Ansichziehen wird nur danu die Besitz» - nähme vollendet, wenn es entweder in einem dem Käufer und Verkäufer gemeinschaft- |j ltch gehörenden Hofe oder auf einem tn den öffenilichcn Platz mündenden kleinen Wege s geschah, auf den Einzelne ihre Geräthe hinzustellen berechtigt sino. (B. bathra 84 d. l CH. M, lös, 9.) I **) B. mezia 11 B. bathra 85 CH. M. 200. 25* | MN; i Ar- | >°hl,! 5 ich >"'g lkci gei das j keit.! )äft! ührt! llack! bers othlicht )aar

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