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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 350

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
350 (sequence 7)
Language
German
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350 Ueber die talmudtschen VorbmgungSgesetze und Anordnungen, kann: so hat der Käufer, wenn der Verkäufer zurücktritt, an dem gekauften Grundstücke doch nur so vielen Anspruch, als sein Pfand werth ist, (B. mezia 48 d. CH. M. 207, 11) da in diesem Falle anzunehmen ist, daß der Verkäufer -ei dem Abschlüsse des Geschäftes von seinem Besitze nur einen dem Werthe des Pfandes entsprechenden Thetl aufgab, und nach manchen Autoritäten soll der Verkäufer, wenn der Käufer zurücktritt, ebenfalls keinen Anspruch auf das Pfand machen*') (Nascht und R. Joseph Chabiba in גימוקי יוסף z. St.). Ist das Pfand bei einem Dritten deponirt worden, so darf der Verkäufer, wenn der Käufer zurücktritt, um so weniger einen Anspruch auf das Pfand machen, da in diesem Falle nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Käufer den Besitz des Pfandes vollkommen aufgab (CH. M. 207, 11 ש״ך ם״ק ׳"ז). Daß ein Bürge zur Zahlung der von ihm garantirten Summe verpstichtet ist, obgleich das Wesen der Bürgschaft ebenfalls auf einer'־ Bedingung beruht, deren Erfüllung von einem Andern abhängt, und anzunehmen ist, daß der Bürge, wenn er wüßte, daß der Schuldner nicht zahlt, die Bürgschaft nicht übernommen haben würde: hat darin seinen Grund, siveil sich der Bürge aus Dankbarkeit für das Vertrauen, das ihm durch die Annahme seiner Bürgschaft gezeigt wird, gern und mit vollkommen freiem Entschlüsse verbindlich macht (Baba bathra 173 l>.). Auch die hinsichtlich der Besitznahme beweglicher Güter getroffenen talmudischen Bestimmungen zeigen die ernste Sorgfalt,mit der unsere Weisen jeder Ben acht Heiligung zu begegnen suchten;um nämlich bei Geschäften, nach deren Abschluß der verkaufte Gegenstand nicht sogleich aus der Räumlichkeit des bisherigen Besitzers entfernt wird, den Käufer vor einem durch eine Vernachlässigung des Verkäufers zu befürchtenden Schaden zu schützen, haben unsere *) Nach manchen Gesetzeslehrern hat aber in diesem Falle der Verkäufer, weil sich das Pfand bereits in seinen Händen befindet, , und der Käufer durch jene Uebergabe zeigte, daß er sich von dem Besitze desselben vollkommen lossagte, einen rechtlichen Anspruch auf das Pfand (MaimontdeS /1צ הל* מכירה פףק י^א ך und nach Manchen kann das Pfand dem Verkäufer nur dann zugesyrochen werden, wenn er geltend macht, daß der Käufer entweder den KaufIwüenden, oder die Sache auf sich beruhen lassen soll ('ר׳א׳ב׳ר das.) Wurde aber das Pfand bei einem Dritten deponirt so hat der Verkäufer auch nach Maimonides' Ansicht keinen Anspruch darauf«

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