Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 349 (sequence 6)
- Language
- German
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w I von Rabbiner vr. Z. Gugenheimer. 849 i dtngungsform syll der Gläubiger innerhalb jener drei Jahre die j Früchte des Feldes nicht genießen, da die Einlösung des Grund- 1 stückes den Genuß der Früchte rückwirkend zur Nebertretung des - Zinsverbotes machen würde (B. mezia 66 b. CH. M. 207, 9 -j מחצית השקל למ״א סי' ת׳מ׳א ס״ק ב' ם'מ'ע׳ ם"ק י״ח, Jorc Deah 164, 4 ש״ך ם׳'ק ז׳). Nach der Meinung mancher Gesetzeslehrer soll I aber, wenn der Schuldner zur Zeit des Darlehens zeigte, daß ihm j daran liegt, kein anderes Grundstück als gerade das in Rede stehende zu verpfänden, oder wenn er zu dem Gläubiger sagte, daß seine Deckung in keinem anderen Grundstücke als gerade in diesem bestehen soll, im Falle der Nichtzahlung der Gläubiger rechtlichen Anspruch auf das Feld haben, wenn auch nicht bedungen wurde, daß es schon vom Momente des Darlehens an ihm gehören soll, da in den beiden erwähnten Fällen anzunehmen ist, daß der Schuldner 1 schon zur Zeit des Darlehens den Beschluß fasste, jenen Besitz dem! Gläubiger zukommen zu lassen und daher das besprochene Grundstück als Hypothek zu betrachten ist (R. Jeruch am ס' מישרים VIII.;; 5 f. 28 ä. Tur CH. M. 207, 13). Mit so vielem Nachdrucke unsere Weisen, wie aus manchen noch zu erwähnenden Bestimmungen hervorgehen wird, die Aufrecht- Haltung abgeschlossener Geschäfte als eine mit größter Gei wissen!)afttgkeit zu betrachtende Pflicht darstellten, haben sie dennoch, um jeder ihrem strengen Rechtssinn nicht entsprechenden Zueignung vorzubeugen, den mehrerwähnten Grundsatz auch auf Erklärungen angewandt, die zuweilen bei einem Kaufe gemacht werden. Hat z. B. ein Käufer dem Verkäufer ein Pfand mit der Bemerkung gegeben, daß, wenn er von dem Geschäfte abgehen sollte, das Pfand dem 1 Verkäufer abgetreten sein soll, und hat dieser erklärt, daß, wenn er von dem Geschäfte zurücktreteu sollte, der Käufer sich von dem gekauften Grundstücke den doppelten Werth des Pfandes aneignen Seiten des Schuldners für den Fall der Nichtzahlung das Pfand schon von der Zeit f des Darlehens an dem Gläubiger zugeeignet wurde, hat die Nichtzahlung den rück-;1 wirkenden Einfluß, daß das Pfaud als Gesäuertes, das schon während des Peßach- | festes einem Juden gehörte," betrachtet werden muß. (Peßachim 30 h. 31 b., Orach J Chajim 441.) 1 1 | NN; Arvhl, ) ich ung ikei ge-! das j fett, i )äst! ährt! llack i bers othlicht )aar Sb