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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 348

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
348 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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B48 UeLer die talmudischen Vorreugungsgesetze und Anordnungen, den erforderlichen Betrag ju bekommen, nm innerhalb von drei Zähren sein Feld einlösen zu können; da also der Besitzer zur Zeit des Darlehens sich nicht vollkommen von seinem Besitze lossagte, darf der Gläubiger auch nach dem Ablaufe jener Frist den Besitz des Grundstückes nicht fordern, und auch die Früchte, die das Feld innerhalb jener drei Jahre trug, soll sich der Gläubiger nach den Vorbeugungsgesetzcn, die unsere Weisen rücksichtlich des Zinsverbotes machten, nicht zucignen?׳) Wurde aber festgesetzt, daß, wenn die Schuld innerhalb von drei Jahren nicht zurückcrstattet wird, das Feld schon von der Zeit des Darlehens an Eigenthum des Gläubigers sein soll, so gehört, wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist jene Bedingung nicht erfüllt, das Feld dem Gläubiger. Aus dem Umstände nämlich, daß der Schuldner mit der Bedingung, daß das Feld im Falle der Nichtbezahlung schon von der Zeit des Darlehens an Eigenthum des Gläubigers werden soll, einverstanden war, geht hervor daß er sich vollkommen freiwillig, wie bei einem Verkaufe, von seinem Besitze lossagte, und sich mit der Bedingung, die er an die Uebergabe knüpfte, nur noch die Möglichkeit, sein Feld nach Umständen einlösen zu können, erhalten wollte^* **)). Auch bei dieser Be- *) Nach manchen Autoritäten tritt diese Bestimmung auch dann ein, wenn das Feld nicht mehr werth ist, als das Darlehen beträgt, da nach gewöhnlicher Annahme Niemand gern sein Eigenthum veräußert, also auch in diesem Falle die abgegebene Erklärung als eine abgedrunzene zu betrachten ist, und das Abtreten des Feldes in keinem vollkommen rechtlichen Verhältnisse zur Schuld steht (Tosaphot zu B. mezia 66 d. הגהות מימונייות לפ״ח, ד״ה ואי אמר מהל שכירות• **) Hierauf beruht auch die Bestimmung, daß, wenn ein Aude einem Nichtisraeliten bei einem Darlehen Gesäuertes als Pfand unter der Bedingung übergab, daß das Gesäuerte, falls er seine Schuld nicht bis zu einer bestimmten Frist zahlen sollte schon von der Zeit des Darlehens an dem Gläubiger gehören soll, und der Jude seine Schuld nicht bis zur festgesetzten Frist zahlte, der Genuß jenes Pfandes wenn auch die erwähnte Frist erst nach dem Peßachfeste ablief, für Inden erlaubt ist, da durch jene Bedingung im Falle der Nichtbezahlung das Gesäuerte als eine Sache zu betrachten ist, die schon von der Zeit des Darlehens an dem Gläubiger gehörte, also bereits vor dem Peßachfeste Eigenthum des Ntchtisraeliten war. Aus demselben Grunde ist, wenn ein Nichtisraelite einem Juden unter derselben Bedingung Gesäuertes verpfändete und seine Schuld Zu der bestimmten Zeit nicht entrichtete, der Genuß jenes Pfandes, selbst wenn der Jude keine Garantie für dasselbe übernahm und die Zeit der Zahlung erst nach dem Peßachfeste ablief, für Juden verboten; denn da von

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