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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 347

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
347 (sequence 4)
Language
German
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von Dr. Rabbiner I. Gugenheimer. 347 biger, und hat der Schuldner nach dem Ablaufe der bezeichneten Frist den versprochenen Betrag nicht entrichtet: so darf derjenige,! bei dem das Dokument deponirt wurde, dieses nicht dem Gläubiger! ausltefern, da anzunehmen ist, daß der Schuldner in der Hoffnung,! an dem bestimmten Tage den noch rückständigen Betrag erlegen zu j können, jene Erklärung gab, oder vielleicht von dem Gläubiger in i irgend einer Art dazu gezwungen wurde, und das Versäumen des I bestimmten Termines kein genügender Grund ist, um dessentwillen j der Schuldner auch des bereits bezahlten Betrages verlustig werden : sollte. Hat ■ aber Jemand einen Schuldschein oder eine Quittung - bei einem kompetenten Gerichte deponirt, und hat dasselbe in rechts-; kräftiger Form die Erklärung abgenommen, daß, wenn er nicht an | einem bestimmten Tage eintrifft, daS Dokument an die Gegenpartei; ausgefolgt werden soll, und ist er an jenem Tage nicht gekommen,! so muß das Dokument der Gegenpartei übergeben werden; zeigt sich; aber, daß das bestimmte Eintreffen durch ein nicht vorauszusehendes! Htnderniß, wie z. B. Ueberschwemmung, Krankheit u. dgl. unmög-; lich wurde, so darf das Dokument auch von einem Gerichte nicht : ausgefolgt werden (B. bathra 168 a. Nedarim 27 b. CH. M.! 35, 1), woraus ebenfalls erhellet, wie unsere Weisen auch bei ihren j Rechtsbestimmungen, die Rücksichten, welche die Billigkeit gebietet,! beständig im Auge behielten. j Durch die Sorgfalt, mit der unsere Weisen den oben erwähni ten Grundsatz auf die verschiedensten Verhältniffen anwandten, suchj ten sie auch dem Mißbrauche vorzubeugen, der von eintretenden 1 Geldverlegenheiten durch das Abdringen einer Erklärung gemacht j werden kann, mit welcher der Schuldner dem Gläubiger für den! Fall, daß er zu einer bestimmten Zeit seine Schuld nicht einzahlen! sollte, einen Besitz zugesichert, dessen Werth das Darlehen übersteigt, i Hat nämlich Jemand einem Andern einen gewissen Betrag auf ein! Feld dessen Werth jene Summe übersteigt, unter der Bedingung j geliehen, daß das Feld, wenn der vorgestreckte Betrag binnen drei i Jahren nicht zurückgezahlt wird, Eigenthum des Gläubigers werden z soll: so hat dieser, wenn die Schuld auch nicht in der bezeichneten j Frist zurückgezahlt wird, doch keinen Anspruch auf das Feld, da an- 1 zunehmen ist, daß der Besitzer desselben nur in Folge eines ihn dräni genden Verhältnisses auf jenen Vorschlag einging, und zugleich hoffte,

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