Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 7 (April 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-04-01
- Page
- 346 (sequence 3)
- Language
- German
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346 Urt« feie talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen, verbunden, so tritt eben hiedurch die strenge Verpflichtung seiner gewissenhaften Erfüllung ein (CH. M. 207, 19). Einige Beispiele über die Anwendung jener Bestimmung werden ihre Wichtigkeit und die strenge Gewissenhaftigkeit, ans welcher der angeführte Grundsatz unserer Weisen beruht, am deutlichsten erkennen lassen. Ist Jemand daraus eingcgangen, für einen Andern an einem bestimmten Orte Wein zu kaufen, oder wenn er den Wein an jenem Orte nicht kauft, dem Betreffenden eine gewisse Summe zu entrichten: so darf, wenn er den Wein nicht liefert, die Bezahlung des besprochenen Betrages doch nicht von ihm verlangt werden, da in Folge der Möglichkeit, daß man ihm gerade an jenem bestimmten Orte keinen Wein verkaufen will, der Kauf desselben nicht ganz in seiner Macht steht, und eine Verbindlichkeit, die auf einer Bedingung beruht, deren Erfüllung von Andern abhängt, keine Rechtskraft hat (B. mezia 73 b. CH. M. 207, 13). Hat aber Jemand eine Verbindlichkeit übernommen, deren Erfüllung in seiner Macht steht, und für die Nichteinhaltung derselben als Schadenersatz eine verhältntßmäßige Summe versprochen: so ist er zur Entrichtung derselben verpflichtet; hat z. B. Jemand ein Feld von einem Andern der Art übernommen, daß er es bearbeitet und dafür einen Thetl des Erträgnisses empfängt, daß er aber falls er es unbearbeitet lassen sollte, eine entsprechende Summe zu entrichten hat: so muß er, wenn er dem ihm anvertrauten Felde die ihm zur Pflicht gemachte Sorgfalt nicht zuwendet, die bestimmte Summe bezahlen; wurde aber die Entrichtung einer unverhältnißmäßig großen Summe, die nicht als bloßer Schadenersatz betrachtet werden kann, festgesetzt: so darf von ihm doch Kur der Ersatz der Früchte gesordert werden, die das Feld nach gewöhnlicher Berechnung bet gehörtger Bearbeitung getragen haben würde, da das Versprechen einer den Verlust bedeutend übersteigenden Entschädigungssumme auf einer falschen Berechnung oder auf Uebereilung, keinesfalls aber auf einem wirklichen Rechtsgrunde beruhen kann (B. mezia 104 b. CH. M. 328, 2). Hat Jemand einen Theil seiner Schuld bezahlt und ist der Schuldschein bet einem Dritten deponirt worden, und sagt der Schuldner zu demjenigen, dem das Dokument übergeben wurde: Wenn ich nicht bis zu einem bestimmten Tage den noch restirenden Betrag bet dir erlege, so übergib den Schuldschein wieder dem Glau- -! lüge ■ Friß!! bei aus! :3 an i 3 könn i irgei ] best!; der : sollt i bei; kräf; eine 3 aus! 3 s° t : aber Hin : lich 3 aus! 1 55,; Recl! ficiti 3 ten j ten j Gel | wer! | Fall I sollt -Hat j Fell j gell! Iah ן M | Fris 3 Ml ן gen!