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Jeschurun · 1859-04-01 · Heft 7 (April 1859) · p. 345

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 7 (April 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-04-01
Page
345 (sequence 2)
Language
German
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von Rabbiner Dr. Z. Gugercheimer. 345 Rechtskraft hat, da anzunehmen ist, daß der Besitzende bei einer solchen Erklärung aus den Eintritt jenes Falles hofft, in welchem er sich seinem Versprechen gemäß des Besitzes nicht zu entäußern hat, sich also von demselben noch nicht vollkommen lossagte; weßhalb derjenige, zu dessen Gunsten eine solche Erklärung lautet, selbst wenn diese vor Zeugen abgegeben oder eine Urkunde darüber ausgestellt wurde, auch bei dem Eintritte jenes Falles, für welchen der Besitzende auf seinen Besitz Verzicht zu leisten versprach, keinen Anspruch aus den betreffenden Gegenstand hat. כל דאי לא קני*) Baba mezia 66 b. CH. M. 20 f., 2. 18. Die "Erfüllung von Versprechungen, nach deren Inhalt vermuthet werden muß, daß derjenige von dem sie ausgingen, sich zu ihrer Erthcilung nur in Folge einer Uebereilung oder einer bedrängten Lage entschloß, darf daher gar nicht verlangt, und der aus ähnlichen Verbindlichkeiten entstehende Nutzen darf nicht als rechtmäßiger Gewinn betrachtet werden. Nur wenn solche Erklärungen von Seiten eines kompetenten Gerichtes in rechtsgültiger Form abgenommen wurden, und derjenige von dem sie ausgingen, nicht durch ein unverschuldetes Hinderniß von ihrer Erfüllung abgehalten wurde, können sie bindende Kraft erhalten, (Nedarim 27 b. CH. M. 207, 15) da schon aus dem Umstande, daß der Erklärende sein Versprechen vor einem Gerichte abgab, zu entnehmen ist, daß sich derselbe von dem Besitze, um den es sich handelt, bereits im Momente der Erklärung vollkommen lossagte, und die im gewöhnlichen Leben zuweilen vorkommende Uebereilung in Gegenwart eines zur rechtsgültigen Abnahme ähnlicher Erklärungen qualifizirten Gerichtes nicht zu befürchten ist. Wurde mit einem solchen Versprechen ein Gelübde, Schwur oder Handschlag *) Wenn auch von manchen Autoritäten der Grundsatz אסמכתא לא קניא als לאורייתא betrachtet wird, scheint derselbe dennoch in das Gebiet der talmudischen Bestimmungen zu gehören, da es B. mezia 66 b. zweimal ausdrücklich heißt: דאמור רבנן אסמכתא לא קגיא auch wurde dieser Grundsatz bereits von רכינו נתנאל מקינון nach,קרדכי פ' שור שגנח כ״ und von Mordechai in 'הגהות מרדכי לפ זה בורר ת׳קכ׳א als דרבנן bezeichnet; von späteren Autoritäten hat nicht blos der Verfasser des ב''ךן sondern auch der Verfasser des '0' קצות החשן in diesem Werke 'לח"מ סי׳ ך"[ 0״ק א entschieden die Ansicht ausgesprochen, daß jener Grundsatz מדרבנן «st.

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