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Jeschurun · 1859-02-01 · Heft 5 (Februar 1859) · p. 248

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 5 (Februar 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-02-01
Page
248 (sequence 6)
Language
German
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248 Ueber die talmudischen Vörbeugungsgesetze und Anordnungen, I i auf Jrrthum beruht, doch nicht von solchen Gütern/ auf denen bc- | reits eine Schuld haftet, sondern nur von schuldenfreien Gütern de- ■ zahlt werden, da zu befürchten ist, daß der Inhaber des Schuld-? scheines zur Bezahlung desselben solche Güter in Anspruch nehmen will, aus denen schon vor seinem Darlehen eine Schuld haftete; \ ist aber das frühere Datum absichtlich angebracht worden, so gibt \ ein solcher Schuldschein nicht einmal den Anspruchvon schulden-; freien Gütern bezahlt zu werden (Schebijich X; 5, B. mezia 17 a. { 72 a., B. bathra 171 b., CH. M. 43, 7, 8 'n p"o vDin). Obgleich,die Thora nur für einen solchen Schaden, durch den die Beschaffenheit des beschädigten Gegenstandes geändert wirddie Verpflichtung eines Schadenersatzes auflegt, must nach der Vorschrift unserer Weisen doch auch für einen solchen Schaden, der an dein beschädigten Gegenstände gar nicht zu erkennen ist, und auch auf dessen Qualität keinen Einfluß übte, vollständiger Schadenersatz geleistet werden; hat z. B. Jemand eines Andern Wein, der für Juden erlaubt ist, auch nur mit einem Tropfen solchen Weines, dessen Genuß dem Inden verboten istvermischt: so muß er dem Besitzer des Weines vollkommenen Schadenersatz leisten; denn ist auch durch jene Vermischung die Qualität des Weines durchaus nicht geändert worden, so hat doch der Besitzer, weil sein Wein in Folge jener Vermischung für Juden verboten wird, einen Schaden erlitten, der ihm ersetzt werden muß. Da aber diese Entschädigung nicht als etgentltcher Schadenersatz, sondern als Strafe vorgeschrieben wurde, kann, wenn derjenige, der den Schaden zufügte, gestorben ist, der Schadenersatz nicht von seinen hinterlaffenen Gütern erhoben werden. (Gittin 53 b., CH. M. 385, 1.) Auch für solche Handlungen, durch welche nur mittelbar aber nothwendig der Schaden eines Andern verursacht wurde, muß Schadenersatz geleistet werden.*) Wer z. B. einem Andern einen Schuldschein verkauft, und sodann in rechtögültigerweise Weise auf die j Schuld Verzicht leistet, muß dem Käufer des Schuldscheines voll-! *) Da דיג' תרמי, wie tn ש״ך לרו״ם סי' שפ״ו ס״ק א׳ »achgewtese» wird, לרבנן find, glaubten wir auch aus den hieher gehörenden Bestimmungen einzelne hervorhebe» zu mW».

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