Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-02-01
- Page
- 249 (sequence 7)
- Language
- German
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ו | von Rabbiner vr. I. Gugercheiuier. 249 ständigen Schadenersatz liefern (Ketubot 86 s., CH. M. 386, 1). Hat Jemand einen einem Andern gehörenden Schuldschein verbrannt, und gesteht er zu, daß dieser gehörig bestätiget, und eine bestimmte Summe darin bezeichnet war: so muß derselbe, wenn der Gläubij ger in Folge des Verbrennens des Dokumentes die Schuld nicht! mehr erheben kann, den vollständigen im Schuldscheine angegebenen j Betrag ersetzen; denn obgleich das Dokument an sich keinen reellen J Werth hat, so hat doch derjenige, der es verbrannte den Voraussichtlichen Verlust eines Andern hervorgerufen, weßhalb er zum Schadenersatze verpflichtet ist; macht aber derjenige, der den Schuldschein verbrannte, geltend, daß er dem Besitzer hinsichtlich des In- Halts desselben kein Zutrauen schenkt, oder sind Zeugen vorhanden, die wissen, welcher Betrag im Dokumente angegeben war, so daß ein neuer rechtsgültiger Schuldschein ausgestellt werden kann: so kann der Ersatz der angegebenen Schuld nicht gefordert werden. (Baba kamma 98 b., Maimouides הל׳ חובל ומזיק VII, 9; R. Jeruchan ס׳מישרים Venedig 5313, ח״ב נתיב ל״א s. 95 0.) Nicht aber blos hinsichtlich der Beschädigung durch äußere Handlungen, sondern auch hinsichtlich der 3. B. M. 19, 16, verbotenen Beschädigung durch das Wort wurden von unseren Weisen Präventivmaßregeln getroffen. Auch scheinbar ganz unschuldige Aeußerungen, sind, wenn sie auch nur im entferntesten einem Andern einen Schaden zufügen oder irgendwie zur Bösrede führen können, ver-! boten. (Erachin 15 d.) Selbst dasjenige, was einem Andern zum Lobe gereicht, darf man;licht übermäßig hervorheben, da man hierdurch : im Gespräche, ohne gerade ein böse Absicht zu haben, auch auf die Berührung jener Seiten kommen kann, die mit den geschilderten Vorzügen nicht im Einklänge stehen, und rücksichtlich deren die ausgesprochene Anerkenuung beschränkt werden muß; ebenso ist es verboten, Jemanden in Gegenwart seiner Feinde zu rühmen, da auch hiedurch die Erwähnung seiner Schattenseiten hervorgernscn werden kann (Baba bathra 164 b., Erachin 16 a.*); Alfasi zu ,פ׳ במר I משנה ו׳; N. Jizchak ans Corbeil 124 ס׳מ׳ק׳; Maimouides הל׳ ריעות פ״ז הל׳ ר׳). (Forts, folgt.) *) Dle Vereinigung von Alfasi'S und Maimontdes' Auffassung der erwähnten Talmudstellen findet fich bereits in *ןס׳מ׳ו) לאוין ט m. vgl.'ביאורי מ׳ה׳ר׳ש׳ל L. St.; 'מ׳ה׳ר׳ש׳א iu ח״א zu B. b. 164 b., und ^ס׳ סדר ב!ש von R. Wolf Boskowitz (Prag 5580) f. 47 9.