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Jeschurun · 1859-02-01 · Heft 5 (Februar 1859) · p. 247

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 5 (Februar 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-02-01
Page
247 (sequence 5)
Language
German
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von Rabbiner Dr. I. Gugenheimer. 247 22 a., CH. M. 370, 2). Ebenso wird durch Präventivbestimmung als Raub betrachtet, an einem bewohnten Orte Tauben zu fangen, weil diese höchst wahrscheinlich Anderen gehören. Netze für Tauben dürfen nur in einer Entfernung von 8000 Ellen von einem bewohnten Orte ausgebrcitet werden: befinden sich aber in der Nähe des Ortes Weinberge, so dürfen nicht einmal in einer Entfernung von 200000 Ellen Taubennetze gelegt werden, was auch dann verboten ist, wenn sich in der Umgebung des Ortes Taubenschlage befinden, und zwar auch demjenigen, dem diese Taubenschläge angehören, da es möglich ist, daß die Tauben des bewohnten Ortes sich durch die Weinberge und Tanbenschläge sogar so weit von ihrem Eigenthümer entfernten (Baba kamma 83 a, Maimonides הלכות מילה VI. 8). Taubenschläge dürfen nur in einer Entfernung von 50 Ellen von der Stadt ausgestellt werden, weil Tauben den Saaten der in den Städten befindlichen Gärten oder auch den auf den Dächern ausgebretteten Früchten schaden können; und aus Rücksicht für die Feldsaaten Anderer darf man auch aus dem etgenen Felde nur dann einen Tauben schlag aufstellen, wenn zwischen demselben und dem Beginne eines fremden Eigenthums eine Entfernung von 50 Ellen nach jeder Richtung hin ist, (Baba bathra 23 a,, CH. M. 155, 24). Tennen, Grabhöfe und Gerbereien dürfen ebenfalls nur in einer Entfernung von 50 Elle!! von der Stadt angelegt werden; Auch Aeser müssen 50 Ellen von der Stadt entfernt werden (Baba bathra 24 5., 25 a., CH. M. 155, 22-24). Thiere, welche in ein Netz oder eine Falle geriethen, die von einem Andern an einem herrenlosen Orte aufgestellt wurden, dürfen, wenn auch das Netz oder die Falle keine Sperre haben, doch von keinem Andern genommen werden, als von demjenigen, der dieselben aufstellte (Gittin 59 b. CH. M. 273, 13). Früchte, die den Armen gehören und durch einen solchen vom Baume abgeschüttelt wurden, dürfen, wenn sie auch noch gar nicht in die Hand jenes Armen kommen, doch von keinem andern, als dem, der sie abgeschüttelt, genommen werden; (das. und CH. M. 370, 5). Ein Bienenschwarm darf von demjenigen, in dessen Eigenthum er gerieth, dem wirklichen Besitzer nicht vorenthalten werden. (Baba kama 114, CH. M. 370, 6). Ein Schuldschein, der auf eine frühere Zeit ausgestellt ist, als das Darlehen stattfand, kann, wenn jene Unrichtigkeit auch blos 18*

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