Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-02-01
- Page
- 246 (sequence 4)
- Language
- German
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246 Mer die talmudtschen VorbeugurigSgesetze und Anordnungen, ü men ernst gemeint sein, umsonst dankbar wird; öffnet man bei der i Bewirthung eines Gastes ein Fast, das man ohnehin geöffnet haben | würde, so darf man den Gast nicht bei der Meinung lassen, als geschehe es um seinetwillen, sondern must ihm mittheilen, dast man j auch ohne seine Anwesenheit das Faß geöffnet hätte, da sonst der j Gast meint, daß ihm eine besondere mit Schaden verbundene Aufj merksamkeit erwiesen wird, und sich zu einem unverdienten Danke j verpflichtet fühlt; in das Haus eines Leidtragenden gehe man nicht! mit einem leeren oder mit Wasser gefüllten Gefäße, weil dieser da- I durch, in Folge des Gebrauches, Leidtragende in den ersten sieben Tagen ihrer Trauer mit Speisen zu versehen, leicht getäuscht werden und sich zu einem grundlosen Danke verpflichtet fühlen könnte; nur wenn hiedurch der Trauernde in den Augen Anderer zu gröstercm Ansehen gelangen sollte, ist es gestattet. Ueberhaupt ist jede Thal und jedes Wort, wodurch bei einem Andern eine Verbindlichkett hervorgerusen wird, die aus irgend einer Ueberschätzung der aus ihn sich beziehenden Handlung oder Gesinnung beruht, als Gesinnungsdtebstahl verboten.*') (Chullin 94 3, CH. M. 228, 6, 7.) Wetten, die z. B. darin bestehen, dast derjenige, dessen Thier das Thier eines Andern bezwingt, oder dessen Thier schneller läuft oder fliegt, von dem Andern einen gewissen Betrag zu fordern hat, wurden von unseren Weisen verboten, und die Annahme des in dieser oder ähnlicher Weise gewonnenen Geldes ist durch die Präventivbestimmungen unserer Gesetzeslehrer als Raub (גזל מדבריוזם) zu betrachten. (Sanhedrin 25 b., Schabbath 149 b., Rosch Ha-Schana *) Obgleich nach der Ansicht des 'ר׳י׳ט׳ב׳א und mancher anderer Autoritäten j גניבת דעח schon מדאורייתא verboten ist, gehört dieser Gegenstand doch jedenfalls j auch zu den talmudischen Vorbeugungsgesetzen, da, wie N. Nachum Trebitsch in seinem j ס' קובץ (Wien 5595) zu 'הל' ריעות פ׳׳ב ף,ל' ו erörterte, jene Autoritäten nur j solche Täuschungen, die mit einem Verkaufe verbunden sind,(wie z. B. bei einem ן zu verkaufenden Gegenstände irgend einen, wenn auch noch so unbedeutenden selbst dem f Käufer gleichgültigen Fehler zu verschweigen, das Fleisch eines nicht nach den Vor-! schriften des jüdischen Gesetzes erlegten Thieres stillschweigend einem Nichtisraeliten zu! j verkaufen, während dieser der Meinung ist, es sei von einem nach dem jüdischen Ge-! i setze geschlachteten Thiere) — als מדאורייתא verboten halten, die oben angeführten ' 1 Arten von גניבת דעת aber nach der Ansicht sämmtlicher Gesetzeslehrer erst durch ן unsere Weisen verboten wurden. * il