Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1859)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1859-02-01
- Page
- 245 (sequence 3)
- Language
- German
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Von Rabbiner Dr. I. Gugmhetmer. 245 2. 3.) Von einem solchen Hüter, dessen Lohn in einem Antheile an den von ihm bewachten Früchten besteht, darf gekauft werden, da! voransznsetzen ist, daß er die Thetlung mit dem Eigentümer bereits vorgenommen hat, und von dem ihm zugekommenen Antheile verkauft; weiß man aber, daß jene Theilung noch nicht stattgefunden hat, so darf man auch von einem solchen Hüter nicht kaufen, da man nicht zu der Annahme berechtigt ist, daß er dem Eigentümer den Anthetl, den dieser an dem Verkauften hat, vollkommen ersetzen wird; (dass und Baba mezia s. 22 a. תום׳ ר״ה מר זזטרא; Tur CH. M. 358 und ש״ך ס״ק ב׳ zu CH. M. 358.) Von Frauen, Dienstboten, Kinder» darf man nur solche Dinge nehmen, von denen mit voller Bestimmtheit angenommen werden kann, daß sie ihr rechtmäßiges Eigenthum seien; verlangen sie aber das Verbergen der von ihnen feilgebotenen Gegenstände, so dürfen diese nicht gekauft werden; die Verwalter von Armenanstalten dürfen von ihnen nur verhältnißmäßig kleine Gaben annehmen, deren Bemessung sich nach den Vermögensumständen des Gatten, Dienstgcbers oder Vaters zu richten hat. (B. kamma 119 a. CH. M. 358, 5.) Handwerker dürfen von den ihnen zur Bear- Leitung gegebenen Stoffen nur so viel nehmen, als ihnen dem Landesgebrauche gemäß gestattet ist; beschränken sie sich hierauf, so darf von ihnen gekauft werden; überschreiten sie aber diese Grenze, oder verlangen sie das Verbergen des ,von ihnen Angebotenen, so darf von ihnen nicht gekauft werden. (B. k. 119 b., Maimontdes הל׳ גניבה VI. 9.) Die das Verbot des Diebstahls betreffenden Vorbeugungsgesetze unserer Weisen beschränken sich aber nicht blos auf den Schutz des eigentlichen Besitzes, sondern verbieten auch jede Handlung und Aeußerung, durch die man sich von Seiten eines Andern irgend einen nicht ganz berechtigten Dank erwirbt, wenn hiedurch auch das Vermögen des Betreffenden nicht den geringsten Schaden erleiden sollte; so ist es z. B. verboten, in Jemanden zu dringen, daß er an einer Mahlzeit Theil nehme, wenn man weiß, daß derselbe die Einladung nicht annehmen wird; oder Jemanden mit! Freundschaftsbezeugungen zu überhäufen, wenn man weiß, daß derj selbe sie nicht annehmen wird, da in diesen Fällen der Aufgeforderte, in dem Glauben, daß die ihm gewordenen Anerbietungen vollkom- 1s