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Jeschurun · 1859-02-01 · Heft 5 (Februar 1859) · p. 244

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 5 (Februar 1859)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1859-02-01
Page
244 (sequence 2)
Language
German
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244 Ueber die talmudlschen Vorbeugungsgesehe und Anordnungen, Kreis des Verbotenen zu ziehen, nicht blos das Begehen, sondern auch jede Art von Veranlassung und Begünstigung des Unrechtes als solches erkennen zu lassen, allen Rechtseingriffen, die durch Täuschung, Uebereilung, Benutzung einer Verlegenheit Anderer stattfinden können, durch entsprechende Bestimmungen vorzubeugen. Um jeder Unterstützung des Diebstahls entgegenzutreten, verboten unsere Weisen, irgend etwas zu kaufen, wovon nur anzunehmen ist, daß sein gegenwärtiger Besitzer cs sich auf unredliche Weise angeeignet. So darf man z. B. von Hirten keine Wolle, keine Milch, kein junges Vieh kaufen; nur an unbewohnten Orten ist es gestattet, von einem Hirten Milch oder Käse zu kaufen, weil angenommen werden kann, daß es dem Besitzer der Herde zu mühevoll ist, die Milch an einen bewohnten Ort zu befördern, und er sie daher lieber dem Htvten überläßt; von dem Hirten einer größeren Herde dürfen fünf, von dem einer kleinen Herde vier Stück Schafe oder Schafschüren gekauft werden, weil nicht anzunehmen ist, daß eine solche Anzahl, ohne daß es der Eigenthümcr merkt, entwendet werden kann; weniger als vier dürfen aber von einem Hirten nicht gekauft werden, weil dem Eigenthümcr das Fehlen einer geringeren Anzahl entgehen, oder ihm darüber auch ein falscher Grund angegeben werden kann; überhaupt darf von einem Hirten nur dasjenige gekauft werden, wovon Mit Bestimmtheit vorauszusetzen ist, daß es, wenn es Nicht Mit Einwilligung des Eigenthümers verkauft wurde, von demselben vermißt wird; dasjenige aber, dessen Abgang von dein Eigenthümer möglicher Weise unbemerkt bleibt, darf von einem Hirten Nicht gekauft werden. (Baba kamma F. 18 b., Choschen Mischpät 385, 1). Ebenso ist es verboten, den Hütern von Früchten Holz oder Früchte abzukaufen; wenn sie aber bei dem Eingänge des ihrer Obhut anvertrauten Gartens sitzen, und Körbe nnd Waage vor sich haben, so ist es gestattet, von ihnen zu kaufen, da bet ei- Nein so freien uiid offenen Verkaufe jeder Verdacht wegfallen muß; befinden sie sich aber nicht am Eingänge des Gartens, so darf, wenn sie auch Körbe und Waage vor sich haben, nicht von ihnen gekauft werden; ebenso darf von sämmtltchen hier erwähnten Personen, wenn sie verlangen, daß man das von ihnen Gekaufte verberge, nichts gekauft Werden. (Baba batyraF- 119 a., CH. M. 358,! :■I >1

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