Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1858)
- Article
- Die Sklaven der alten Israeliten
- Date
- 1858-12-01
- Page
- 149 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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von!B, I. Ru-msvhn.! schlteßung der Sklaven vom Thoraunterrichte. Daß dieses aber nicht! unbedingtes Verbot war — wie etwa die mittelalterlichen Leibeignen weder Lesen noch Schreiben lernen durften (Raynal) — erhellt j כתובות כ״ח, wo die Clausel hinzugefügt ist דוקא דנהג ביה מגת בנית nur dann, wenn er außerdem völlig als Kind im Hause betrachtet s wurde, wo alsdann mit dieser höchsten Prärogative eines Freien, I dem Befassen mit der Thora, eine Ausnahme gemacht werden mußte, כרי שלא יעלוהו ליוחסין, damit er nicht am Ende als Familienangchöriger, auch in die Geschlechtsregister des Prtcsterstandes einge-! tragen würde. Es lag die Möglichkeit hierzu um so näher, da er, bei einem Cohen dienend, nicht allein von den heiligen Gaben und Opferspenden תרומה genießen durfte, sondern selbst Empfangsberechtigter war העבר גותגין לו תחמה בגורן ובו" יבמות צ״ט. Ferner: daß ihre Ehen, mit Ausnahme des einzigen Falles שפחה הרובה זו המאורמת לעבר עברי, keine gesetzliche Gültigkeit hatten, und der Ebed kanani, sich eine Ebenbürtige nur bestimmen konnte. Während aber bei : den Leibeignen, deren Ehen zur Zeit des Mittelalters ebenfalls nicht als legitim anerkannt wurden (ibiüsin), Verachtung das Motiv war, waltete hier außer der ebenerwähnten Bcsorgniß, שלא יעלוהו ליוחסין noch der Umstand vor, daß diese Bolksklasse sich größtentheils in einem so tiefen Zustande sittlicher Entartung befand, daß es kaum möglich war, sie bindenden Ehegesetzen zu fügen, und Viele so sehr sittlich verkommen waren, daß sie, wie wir 13 גימין ersehen, diesen Zustand der Ungebundenheit sogar der persönlichen Freiheit vorzogen. Endlich war ein anderes beschränkendes Gesetz, daß sie — wie bis vor Kurzem noch die Leibeignen in Rußland — kein Etgenthum erwerben konnten, bei den Israeliten dadurch wieder fast unwirksam gemacht, daß sie von Fremden wohl Verdienste und Geschenke annehmen konnten, wenn diese den Herrn ausdrücklich davon ausgeschlossen hatten, על מנח שאין לרבו רשות בו י״ר ר״מו, und konnten sie in diesem Falle sogar selbst wieder Sklaven besitzen 66 עבד שקנה עברית, יבמות. Außer diesen, durch Nothwendigkeit hervorgerufenen Beschränkungen, finden wir aber, daß jede Idee der Geringschätzung des t bed kanani — die ja schon des persönlichen Verbandes mit seinem Herrn, עברו בגופו, wegen, nicht wohl denkbar war — fern gehalten wurde; vielmehr giebt ,sich überall im Talmud das Bestreben kund, seinem Brudercharakter in Befolgung der