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Jeschurun · 1858-12-01 · Heft 3 (Dezember 1858) · p. 147

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Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 3 (Dezember 1858)
Article
Die Sklaven der alten Israeliten
Date
1858-12-01
Page
147 (sequence 7)
Language
German
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von B. I. Rubcnsohn. 147 pönter Gebrauch war. Der gottbegetsterte, das Märtyrerthum suchende Fromme hatte hierauf keine andere Antwort, als: כאשר צוני ר אלדי wie Gott mein Herr mir besohlen! sDiese Antwort bezieht sich im Texte nur auf die erste Frage. Die Red.) Diese eben so trotzige als lakonische Antwort hatte ohne Zweifel das so grausame Todesurtheil hervorgerufen. Wir wollen indeß hier nur die obige zweite Frage erwägen. Die Anklage konnte jedenfalls nur einen heidengeborencn Sklaven zum Gegenstände haben, denn Hebräersklaven gab es nicht אין עבר עברי נוהג אלא בזמן שהיובל נוהג י״ד סי רסז. (Das .פסחים קוו erwähnte Sprüchwort: בחך בגרה שהרו עברך וחן לה, wollen wir hierbei nicht einmal als vollgültigen Beweis aufführen, Wohl aber noch den Tosaphisten R. Elieser aus Metz erwähnen, der in seinem סי׳ רפ' ,ספר יראיס sich gleichfalls hierüber in einem dem Obigen ähnlichen Sinne ausdrückt). Heben wir nun noch einiges aus der betreffenden Gesetzgebung hervor, um auch unsere obenerwähnte Annahme, es böten ihre Verhältnisse nicht den entferntesten Vergleich mit den empörenden Sklavenzuständen der übrigen Alterthnmsvölker dar, zu motiviren. Es erhellt dies, aus: 1) der Art des Erwerbes, 2) der Entlassungsart, und 3) der Behandlungsweise in der Dienstzeit. Was den Erwerb anlangt, so wurden: 1) bet den Römern alle Kriegsgefangenen als Sklaven verkauft, und war ihr Leben stets der Willkür ihrer Herrn pretsgegeben — die Geschichte erzählt uns sogar von solchen, die ihre Sklaven tödteten, um die Fische in den Teichen damit zu füttern. Bei den Israeliten aber, wo ihr Leben unter dem Schutze der Gesetze stand, 2. B. M. 21, war Menschenraub selbst an Götzendienern כמשב' ה״בח י״ד ס״י ר״סן, dem göttlichen Diebstahlverbote לא חגגובו 3. B. M. 19 entgegen. An Monotheisten begangen, stand sogar Todesstrafe darauf b. B. M. 24. Selbst Kriegsgefangenschaft gab keinen rechtlichen Erwerbstitel יבמות 48 חום׳ ד״ה אלא ובו יפח תואר. Die einzige rechtliche Erwcrbsweise bestand in dem Kauf. (בשסר ובחזקה, bezieht sich nur aus die Tradirung.) Durch den Ankauf war jedoch nur erst die dienstliche 37 קנוי למעשה ידיו בימין, nicht aber die persönliche Verbindung mit seinem Herrn bewirkt. Letztere, die persönliche Hörigkeit, konnte bet Gelegenheit des schon erwähnten Proselytenbades, טבילה, gleichzeitig übernommen werden. Der Unterschied dieser beiden Dienstarten,

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