Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 12 (September 1858)
- Article
- Grundlinien einer jüdischen Symbolik
- Date
- 1858-09-01
- Page
- 627 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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627 ביום ולא בלילו; Namen der Gesellschaft steht der Richter da, deren Mitglieder die Parteien Mer sind, und die in einem andern Falle gegen den Richter selbst ihre Macht zu üben haben kann, der jetzt der Machtträger ihrer Hoheit ist. Somit sind die Parteien es selbst, in deren Namen mit das Recht gegen sie gchandhabt wird. Und dieses Recht, das zu handhaben kommt, ist keine Ausgeburt finsterer, damontscher Mächte der Unfreiheit, der Leidenschaft, des Haffes oder fatalistischer Gewalt, deren Vollziehung an sich eine Beschränkung und Hemmung der göttlichen Freiheit des Menschen wäre. Es ist vielmehr das Gesetz des Einen Einzigen freien lebendigen Gottes, das hier zum Vollzüge kommt, Gottes, der eben mit diesem Gesetze der von ihm stammenden menschlichen Freiheit die höchsten Ziele gesetzt, die höchste Vollendung gegeben, der eben die Gesammtheit zu Wahrer« dieses Gesetzes gegen jeden Einzelnen ihrer Glieder bestellt hat, in deren Namen wiederum der Richter dasteht. Die Macht, vor der der Einzelne im Gerichte sich beugt, ist daher die Macht, die seinen eigenen Namen trägt. Das Recht, das an ihm zum Dollzuge kommt, ist eben diejenige Gestaltung seiner Verhältnisse, für welche er selber die Freiheit hat und in deren Verwirklichung seine Freiheit ihre höchsten Ziele erreicht. Der Gott, dessen Recht im Gerichte als Maß an das Bereich-seiner Freiheit gelegt wird, ist eben derselbe Gott, der ihm diese Freiheit verliehen, deren höchste Potenz sich eben nicht in der Willkür, sondern gerade in der Selbstbeschränkung innerhalb dieses von Gott angewiesenen Bereiches zu bethätigen hat, die daher gerade in dem Augenblicke am ungeschmälertsten in die Wirklichkeit tritt, in welchem sie sich dem vom Gerichte, als dem Machtträger der Gottesgemeine zum Ausspruch kommenden Gottesgesetze unterwirft. Gott und die Gesammtheit und die von beiden gewährleistete göttliche Würde der freien Persönlichkeit eines jeden Einzelnen, sollen den Richtern und Parteien im Gerichte gegenwärtig sein. Die Zeit der freien thätigen Meuschcnbcweguug, den Tag, fordert ihr Geschäft, wo eben der Mensch in seiner Personlichkeit und die Gesellschaft in ihrem Zusammenwirken dasteht, und fordert sie wesentlich da, wo, eben die Persönlichkeit es ist, die das Objekt der Gerichtsverhandlung bildet, also zunächst für Crimtnalver- Handlungen in ihrem ganzen Verlaus. Mein- und Dcin-Fragen jedoch, die direkt Sachen und nur indirekt die Persönlichkeit behan- 42