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Jeschurun · 1858-08-01 · Heft 11 (August 1858) · p. 581

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 11 (August 1858)
Article
Einige Bemerkungen über Besitz und Besitzlosigkeit
Date
1858-08-01
Page
581 (sequence 3)
Language
German
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Einige Bemerkungen üSer Besitz und Besitzlosigkeit. AF1 sind im Stande, dem Armen, Abhängigen genügenden Schutz zu gewähren. Um dieses zu begründen, haben wir nicht nöthig gar zu weit in die Geschichte zurttckzugreifen, vielleicht etwa zu der Zeit, wo der Besitzlose selbst zum Besitze erniedrigt wurde. Wir wollen nicht auf den Zustand der Heloten in dem Staate Hinweisen, der sich rühmte Manneswürde und Ehre am Meisten auszubilden und dennoch.vier Fünftheileu seiner Seelen jegliches Recht vorenthielt, siebeinahe dem Zugthiere beiordnete; wir brauchen nicht den Ausspruch jener edlen Römeriu anzuführen, die init den Worten:'; ״Sclaven sind keine Menschen" sich in Gegenwart ihrer Diener/ zum Bade entkleidete, wenn wir behaupten wollen, daß der Machtige sich so übernehmen kann, daß er sich für eine ganz andere Art hält, als der Schwache, und diesem gegenüber jede Rücksicht fahren läßt, welche er mit großer Gewissenhaftigkeit gegen seines Gleichen beobachtet. Wir halten uns mir an die Gegenwart. Wir haben die Zeit erlebt, in welcher alle Unterschiede gewichen zu sein schienen, in welcher das Ansehen der Geburt und des Besitzes zu schwinden begann, in welcher Menschenachtung nnbedingt und ganz zur Geltung zu kommen schien. Der Traum war süß, war schön, aber es war nur ein Traumgebilde. Noch kein halbes Jahrzehend war verflossen und die Welt hatte diesen Traum so gründlich ausge-! schlafen, daß in schönster, üppigster Blnthe sich die Menschenliebe, wie sie fortan gelten sollte, in den Bestimmungen üder ״Armen- und Bettelwesen" so mancher Städte und Staaten zeigte. Dch wurden Arnie und Verbrecher beinahe auf eine Stufe gestellt; die Bitte der Armuth als Vergehen bezeichnet, ja die zum Geben sich öffnende Hand selbst durch Polizeistrase geschlossen und der Regung des Mitleids von Rechtswegen ein Damm gesetzt. Da erschienen Schriften von ״Staatsbeamten und Rechtsgelehrten" ״zum Schutze des Eigenthums," die als ersten und besten Rath anempfahleu, den Armen, Hilfsbedürftigen, der so keck ist sein Elend in die Häuser des Besitzes zu tragen, ohne Weiteres als Dieb zu behaudein, da traten ״Armenvereine" zusammen, um das Privilegium sich zu erkaufen, jede Bitte des Armen ״im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt" schnöde von sich weisen zu dürfen; da bildeten

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