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Jeschurun · 1858-08-01 · Heft 11 (August 1858) · p. 582

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 11 (August 1858)
Article
Einige Bemerkungen über Besitz und Besitzlosigkeit
Date
1858-08-01
Page
582 (sequence 4)
Language
German
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582 Einige Bemerkungen über Besitz und Besitzlosigkeit.! sich ״Wohlthätigkeitsvereine" ״Armenverpflegirngen," von welchen! j die Vertreter in ihren Berathungen erst jüngstens an die Regierung!! das Gesuch richteten, dem Armenpflegcr das Recht der Ertheilung!! von Prügelstrafe zu geben und die die schönsten, edelsten Zwecke in ihrer Benennung dahin bezeichneten, sich selbst zu schützen vor der allznlauten Stimme der Noth. Aber nicht nur so im Großen, Allgemeinen; jeder Einzelne! glaubt sich berechtigt zu den ausgedehntesten Anforderungen an den - Armen. Er verlangt, der Arme soll schüchtern und demüthig im Gefühle seiner Ohnmacht und Abhängigkeit zu ihm herantreten, soll die kleinste, unbedeutendste Gabe mit überschwänglichem Dankgefühle entgegennehmen und davon den weisesten, nützlichsten Gebrauch machen. Er will, daß der Arme, dem er die Gnade seiner Aufmerksamkeit zuwendet, ein Musterbild von Rechtschaffenheit und Arbeitsamkeit, von Nüchternheit und Sittlichkeit sei. Während Jeder sich selbst und seines Gleichen so Vieles nachsieht, so viele Fehler und Laster entschuldigt, darf der Arme auch nicht eins von diesem Allem besitzen. Wir sahen kürzlich eine Dame, die einem armen sechsjährigen Kinde eine kleine Gabe verabreichte, in höchsten Unwillen gerathen, als der Kleine vor einem Krämerladen stehen blieb und dem Reize nicht widerstehen konnte, sich für die geschenkten Pfennige einige Zwetschen zu kaufen. Die gute Dame glaubte ihrem gerechten Zorne nicht zur Genüge Luft machen zu können. ״Solch Bettelvolk hat keine Moral und keine Sitte; ist schon von Kindesbeinen auf allen Lastern ergeben!" lind dabei gewährt sicherlich dieselbe Dame, die die ganz verzeihliche Begierde eines armen, durch keinerlei Geuüsse verwöhnten Kindes nicht genug rügen konnte, jeden Wunsch und jedes Verlangen ihrer Kleinen bis zum Uebermaaß. Wir kennen nur Eins, das im Stande ist, das Verhältnis; des Reichthums und der Armuth in Wahrheit zu regeln und zu ordnen, und das ist das Bewußtsein der Pflicht zu geben und zu Heiken, wie das jüdische Gesetz es lehrt. DerBegüterte ist (moralisch) verpflichtet, von seinemUeberflusse - mitzutheilen; der Arme hat das (moralische) Recht zu fordern, zu verlangen. Er hat sich nicht zu erniedrigen, zu demüthigen vor seinem glücklicheten Mitbruder, er hat einfach, wiedie Armen in Jerusalem, zu ihm hir An gel er; ste 33■ ha er! de ve R

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