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Jeschurun · 1858-07-01 · Heft 10 (Juli 1858) · p. 553

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 10 (Juli 1858)
Article
Deutschland : Mainz [Nachricht]
Date
1858-07-01
Page
553 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Rabbiner, bei denen Leichtsinn und Unwissenheit sich einander die Hände reichen, über die Berechtigung des Gesetzes abnrtheilen wollen und nach ihrer indivi. Anschauung je nach Belieben was ihnen gefällt für erlaubt und was ihnen mißfällt für verboten erklären, erst in der neuesten Zeit, in der die Sucht fremde ReligionsMe nachzuahmen fast krankhaft geworden, erst in dieser Zeit hat man begonnen die Gräber mit Blumen Zu bepflanzen, wie man begonnen Orgel und deutsche Gebete und Gesänge in die Synagoge einzuführeu. Ich darf wohl als bekannt voraussetzen, daß diese Nachahmungen und Einführungen das rel. Gefühl der orthodoxen Israeliten dieser Stadt und anderer Städte zur Trennung und zum Bau eines eigenen Gotteshauses gezwungen haben; der Friedhof ist noch gemeinschaftlich und muß auch wegen der Erinnerungen, die sich daran knüpfen, wegen der Vätern und Mütter, die dort ruhen, gemeinschaftlich bleiben. Wie sehr aber muß das religiöse Gefühl eines jeden Einzelnen verletzt werden, wenn der Friedhof, dieser so theure und heilige. Platz seinen jüdischen Charakter verliert und ein fremdes Aussehen gewinnt? Wie wertst den Israeliten diese Wahrung des jüdischen Charakters in Bezug aus den Friedhof ist, mag ein Faktum aus der Geschichte der israelitischen Gemeinde dieser Stadt beweisen. Als während der französischen Occupatiou der Präfekt einen gemeinschaftlichen Friedhof für alle Konfessionen angeordnet, wurde keine Mühe gespart bis vom .Kaiser Napoleon durch Vermittelung des sel. Bischofs Colmat der ursprüngliche Friedhof in seiner unveränderten Gestalt der Gemeinde zurückgegeben war. — Es ergibt sich also aus allem bisher Gesagten, daß es rel. verboten ist, jüdische Gräber mit Blumen zu bepflanzen, weil 1. dem das Religionsgesetz der Nichtnutzziehung aus der Leiche und deren Zubehör entgegensteht; weil es 2. gegen durch Alter geheiligtes Herkommen, das einem Relionsgesetze gleichsteht, verstößt; weil es 3. nur aus der Nachahmung fremder Religionsgebräuche entsprungm ist. Es ist aber nicht allein verboten Blumen aufs Grab zu pflanzen, sondern auch die bereits Gepflanzten stehen zu Lassen; es wird also durch das Ausreißen derselben kein Eigenthum verletzt sondern nur vervollkommnet, nicht gegen die Ehrerbietung verstoßen, sondern vielmehr Ehre erwiesen, denn nicht das bringt Ehre, was das Gesetz verletzt, sondern was seine Bestimmungen erfüllt, und nie vermag Das zum Schmuck und zm Zierde zu gereichen, was die Religion verbietet; vielmehr ist ihren Vorschriften gemäß hier Schmucklosigkeit der einzige Schmuck." Der VerLheidiger Hr. Vr. Au wies darauf in einer glänzenden Rede nach, wie der Standpunkt des Herrn Rabbiners Aub ein unjüdischer sei, indem er sich über das Gesetz stelle. Auch der Staatsprokurator war am Ende überzeugt und stellte den Strafantrag nur auf eine Geldstrafe von 50 st. Der Gerichtshof erkannte nach langer Berathung

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