Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1858)
- Article
- Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
- Date
- 1858-07-01
- Page
- 524 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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- Rashi 1× ep/1002670
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Mer die talmudischen Bvrb!-»gungSgesetze und Auorduungeu, m R. Jakob Jehoschua aus, der tu Minפגי ׳ zu Bezah 2 b. sagt: »im אין גוזרין (גזרה לגזרה) אלאהיכאשראו דאי לא הא לא קיימי הא ״ כן בפעם א'Unsere Weisen trafen nur dann für ein Vorbeugungsgesetz noch ein anderes, wenn sie einsahen, daß das eine nicht ohne das andere aufrecht erhalten werden würde; in solchen Fällen aber trafen sie beide Vorsichtsmaßregeln ans Einmal". Diese Ansicht scheint auch Tosaphoth zu Schabbath 47 b. und zu Chullin 104 a. zu Grunde zu liegen; denn in der ersteren Stelle ד״ה מפני שמקרב heißt es:; א׳ע׳ג דהוי מרה למרה קים להו לרבנן ד ה ב' שייך למגזר ״ טפיObgleich (die dort besprochene Bestimmung) eine Vorsichts-! Maßregel zu einer Vorsichtsmaßregel ist, steht es doch den Rabbinen! fest, daß in solchen Fällen eine stärkere Vorbeugung stattzufinden I hat." In der letzteren Stelle ד״ה ומגא הימדא heißt es:; יש מקומות נמי רגזרינן גזרה לגזרה ולא חיישינן *דאין לרמות מרוח• הכמים זו לזו אלא ״ במקומות שהש״ט מרמהEs gibt wohl manche Fälle, in denen die Weisen für eine Vorsichtsmaßregel noch eine andere trafen, woran aber kein Anstand zu nehmen ist, da man die Vorbeugnngsgesetze der Weisen nur in jenen Fällen mit einander vergleichen kann, in denen der Talmud selbst eine Analogie aufstellt." Der Sinn dieser beiden Stellen kann nur darin liegen, daß i» solchen Fällen, in denen sich zum Schutze einer Vorsichtsmaßregel die Nothwendrgkeit einer zweiten herausstellte, die Rabbiner, zu einer doppelte» Präventiv-Bestimumng vollkommen berechtigt waren, und mit der Anwendang dieser Befugniß den Grundsatz לא גזריגן מרה למרה durchaus nicht verletzten, da in jenen Fällen, in denen zur Aufrechthaltung einer Vorsichtsmaßregel noch eine andere unerläßlich schien, letztere nicht als משמרת למשמרת, sondern gleich der ersteren als eine zur Wahrung des göttlichen Gesetzes erforderliche Bestimmung zu bctrachten ist. Auch die in מורי זהב und כדתי ופלה׳ zu Joreh Deah Kap. 88 §,. 1 ausgesprochenen Bemerkungen sind nur in diesem Sinne aufzufaffen, da bloß für solche rabbinische Verordnungen, durch deren Uebertretung auch die Verletzung einer in der Thora selbst gegebenen Vorschrift zu befürchten war, eine zweite Vorsichts- Maßregel getroffen wurde, was auch R. Joseph b. Möir in דאש מסף zu Chullin F. 104 b, Raschi ד״ה בשלמא מ׳ mit Entschiedenheit ausgesprochen hat, indem er F. 127 b. sagte: וודאי דלא גזרינן ״ גזרה לגזרה ברבר שהוא לא אתי לידי דאורייתא בללEs ist gewiß, daß ma Ve für dal sti, an lie un bil er! ve S» fe a> ch b. ä< je st SS *) Nach der unzwetselhast richtigen Conjektnr des ט׳ה׳ו״ם לובלין.