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Jeschurun · 1858-07-01 · Heft 10 (Juli 1858) · p. 523

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Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 10 (Juli 1858)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1858-07-01
Page
523 (sequence 14)
Language
German
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»6n Rabbi,! n Dr. Z! Gugenhrtmer. 523 hervorgeht, daß, wie Raschi zu Bezah 3 a. erörtert, zwei verschiedene Gegenstände trotz ihrer Unähnlichkeit möglicherweise doch zu Einer Kategorie gehören, und darum durch Eine Präventivbestimmung verboten sein konnten, und daß ferner in den Worten לא גזרינן גזרה לגזרה nur die Beschränkung liegt, für rabbinischc Bestimmungen, nicht wie für göttliche Gesetze, nachdem sie erlassen waren, noch Vorsichtsmnßrcgeln zu treffen, daß aber für jene Fälle, in denen sich die Ueberzeugnng herausstellte, daß ein Vorbeugungsgesetz sich nicht ohne eine weitere schützende Bestimmring erhalten werde, die Berechtigung, gleichzeitig mit einem Vorbeugungsgesetze noch eine andere zu seiner Aufrechthaltnng dienende Maßregel festzusetzen, durch den erwähnten Grundsatz keineswegs ausgeschlossen war, da in solchen Fällen die zum Schutze der Vorsichtsmaßregel getroffene Besttmmung nicht in der Wirklichkeit als eine neue zu betrachten war, sondern rücksichtlich ihrer Not hwendigkeit für die erstere als eine Consequenz derselben gelten konnte, durch dieselbe bedingt, in ihr bereits iirvolvirt lag, wodurch, wie Mainronides in seinem Mischnah - Commentare zu Schabbat IV. 1 so klar auseinandersetzt, der Widerspruch, der zwischen einer zum Schutze einer rabbinischen Bestimmung dienenden Vorsichtsmaßregel und dem Grundsätze לא מריק גזרה לגזרה zu liegen s cheint, vollkommen beseitigt ist. Maim. sagt nämlich das.: אין גוזרין גזרה לגזרה והוא שיגזרו ביו! דין דבר בשעה מן השעות וא׳ה׳כ׳ ישוב ויגזור גזרה לאותה גזרה זה הדבר איגם עושי׳ אבל אם יהיו שחי הגזרות בשעה אחת הרשות בידם והוא דבר געשה תמיר והוא ענין אמרם כולה הרא גזרה היא ר״ל כי מי שגזר זאת הגזרה ראה שלא תתקיים זאת הגזרה אלא בגזרה אחרת תחזק אותה ותסמוך אותה ״ ולפיכך גזר שחי הגזרות יחדDer Satz: ״״Für ein Vvrbeugungsgesetz macht man nicht noch ein anderes"" verbietet blos, daß ein Gerichtshof, der zu irgend einer Zeit eine Vorsichtsmaßregel getroffen hat, später für dieselbe noch eine andere Präventivbestimmung treffe, dieß haben sie.nicht gethan; aber zwei Vorsichtsmaßregeln gleichzeitig zu treffen, waren sie vollkommen berechtigt, und dies ist auch häufig geschehen. Hierauf weist auch ihre Redensart hin: ״״Das Ganze ist nur Eine Vorsichtsmaßregel,"" was den Sinn hat, daß derjenige, der ein Vorbeugungsgesetz traf, einsah, daß dasselbe nicht anders bestehen konnte, als dadurch, daß noch eine andere Vorsichtsmaßregel es befestige und stütze, und darum hat er beide Präventivbestimmungen zusammen getroffen." Ganz in demselben Sinne spricht sich auch

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