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Jeschurun · 1858-07-01 · Heft 10 (Juli 1858) · p. 521

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 10 (Juli 1858)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1858-07-01
Page
521 (sequence 12)
Language
German
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■wn'Dr. DW&Mncr 3■ Gngenhetnitr, 521 התורה'לא. (Gittin 65 a.) ״In welchen Fällen hat der Grundsatz: ״״Was die Rabbiueu auordneten, haben sie nach Art der Thora angeordnet"" seine Geltung? Hinsichtlich jener Vorschriften, die in der Thora selbst wurzeln; aber für jene Vorschriften, welche keinen Anbaltspunkt in der Thora haben, wird jener Grundsatz nicht in Au- Wendung gebracht", was, wie aus ר׳א׳ש zu Kidduschin 58 a. כסף משנה zu Hilchoth Jschotb Kap. V. §. 1, כית יוסף zu Tur Eben Ha-Eser Kap. 28, בית שמואל zu Eben Ha-Eser Kap. 28 21, אור הרש Theil III. (Wien 5559) F. 129 c., חפלאה Theil II. (Lemberg 5578) F. 82 b. hervorgeht, auch für solche Fälle gilt, in denen zwei rabbintsche Erschwerungen חרי דרבנן znsammentresfen, Ebenso tiefer!: die in Tosaphoth zu Zebamoth 36 d. ר״ה חיזוק לרבריהס, zu Kethuboth 56 b. ד״ה הא בדרבנן, zu Baba mezia 55 b. וכי עשו רכריהס כשל תורה auf Grund der betreffenden Talmudstellen ausgesprochenen Resultate einen deutlichen Beweis, daß unsere Weisen durchaus nicht um ihretwillen Autorität beanspruchten, sondern die Verschärfung nur da eintretenließe», wo es ihnen unbedingt erforderlich schien, in jenen Fallen aber, in denen die Verschärfung nicht wirklich nothwendig war, dieselbe durchaus nicht zur Geltung bringen wollten. Dieselbe Gesinnung zeigt sich auch in dem Kethuboth 56 b. ausgesprochenen Grundsätze: מילחא דשכיה' עברו בה רכגן חיזוק מילתא דלא שכיה׳ לא עבדו בה רבנן חיזוק. " Nur für solche Vorschriften, zu deren Beobachtung oder Verletzung häufig in! Leben Gelegenheit gegeben >var, setzten die Rabbinen eine Verschärfung fest, aber für selten vorkommendc Fälle machten sie keine Verschärfung"; ferner in Bezab 2 d. ״ טילתא דלא שכיחא לא נזרו בי׳ רבנןWegen selten vorkommender Fälle trafen die Rabbinen keine Vorsichtsmaßregel." Ebenso erhellt aus Ernbi» 46 a,, Moäd taten 20 a,, Nidda 6 b., daß sic hinsichtlich rabbinischer Bestimmungen da, wo cs ihnen zulässig erschien, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit die erleichternde Ansicht gelten ließen, wenn diese auch in der Minorität blieb. Daß unsere Weisen stets darauf bedacht waren, durch die Maßregeln und Einrichtungen, die sie trafen, keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, ist aus dem Horijoth 3 b.,Baba bathra 60b,, Ak-odah sarah 36 b. aufgestellteu Grundsätze ersichtlich, welcher lautet: ״ אין גוזרי; גזרה על העכוי אלא אס כן רוב הצבר־ יבולי; לעמוד כהMan legt der Gemeinschaft kein Vorbeugungsgesetz auf, bei dem nicht der größere Theil der Gemeinschaft bestehen kann", was zur Genüge

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