Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1858-07-01 · Heft 10 (Juli 1858) · p. 520

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 10 (Juli 1858)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1858-07-01
Page
520 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2932754-2932849-2932860-2942472--03763-2942518
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

520 lieber die talmadischen VörbeugungSgesetze und Anordnungen, klärt wird, nur den Sinn, daß unsere Weisen ihre Anordnungen zuweilen noch mehr befestigten, als die Thora selbst ihre Lehren befestigte: אין פירושו יוחר משל הורה רעלמא אלא כלומר חכמי' עשו חיזוק לדבריהם יותר ממה שעשחה חורה לדברי׳. Ebenso geht aus den Bemerkungen, welche ר׳י׳ט׳ב׳א und מ׳רלר׳ש׳א in ihren 'חרושי über Ern bin 77 a. zu dem erwähnten Satze machten, hervor, daß die Erschwerung hinsichtlich rabbinischer Anordnungen nur dann stattfand, wenn ohne die Erschwerung eine völlige Venachlässigung der betreffenden Vorschrift zu befürchten gewesen wäre. Daß aber unsere Weisen weit da von entfernt waren, ihreBestimmungen ü b e r die Vvrschriften der Thora stellen zu wollen, oder sich irgend eine Ueberschreitung ihrer Befugniß zu erlauben, ist aus manntchfachen Stellen, wie aus Gittin 33 a., Zebamoth 90 b.: בטלו מבוטל, Maimonides Hilchoth Geruschin Kap. VI. §. 16., Eben haEser Kap. 141 §. 59 mit Evidenz zu erweisen. Die Befestigung, die unsere Weisen ihren Vorschriften zu geben selchten, hatte daher durchaus nicht in irgend einer Art von lleberschätzung ihren Grund, sondern gerade darum, weil sie wußten,, daß menschliche Anordnungen, wenn sie mich auf Grund der von Gott ertheilten Vollmacht getroffen werden, dennoch nicht das Ansehen des von Gott selbst Ueberlieferten genießen kön- לא »en weil sie zu wahrheitsliebend und zu gewissenhaft waren, um es sich auch nur im Entferntesten beifallen zu lassen, die von tönen ansgegangeuen Vorschriften als Tradition zu bezeichnen, aber eben um des göttlichen Gesetzes willen sich zu mannichfachen Vorbcugungsgesetzen und Anordnungen verpflichtet und gedrungen sahen: eben darum mußten sie in manche» Fälle» ihre,: Anordnungen eine Verschärfnng geben, die für unmittelbar göttliche Vorschriften nicht nothwen dig waren. הללו דברי חורה ואין דברי חורה -ריכין חיזוק הללו דברי סופרי' ודברי טופרי׳ פריבין חיזוק (Rösch Ha-Schanab 19 a. und Taanith 17 b.) ״Dies sind göttliche Vorschriften, und göttliche Vorschriften bedürfen keiner Befestigung; dies sind rabbinischc Vorschriften, und rabbinische Vorschriften bedürfen einer Befestigung." Dessenungeachtet haben unsere Weisen den oben erwähnten Grundsatz, daß ihre Bestimmungen gleich den biblischen Gesetzen in allen Nebenbedingungen ausgeführt werde» sollen, nur für jene Fälle aufgestellt, in denen cs sich um den Schutz einer im göttlichen Gesese selbst enthaltenen Vorschrift handelte: כיאמרינן כל דחקוןרבג! כעין דאורייחא חקון במילתא ראית לה עיקר מן התורה אבל מילתא רליח לה עיקר מ? " h ge ג3. ho W! :ה ¥ יש z» li, ־ה di ft tu n <T st יק 8 H V 2 1t c b

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.