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Jeschurun · 1858-07-01 · Heft 10 (Juli 1858) · p. 516

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 10 (Juli 1858)
Article
Über die talmudischen Vorbeugungsgesetze und Anordnungen
Date
1858-07-01
Page
516 (sequence 7)
Language
German
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518 Uetz er die talmiidischen Verbeug uttgSgesehe und Avordmingerr, לכד היי הפשיט מעליו בהפשטה אחת לאו שלס אז עשה שלם מבלי ■שוס ״ ריה ספק כן הדבר הזה ממש בעגין לאו דלא תסורWomit ist dieses Ge- ״ bot zu vergleichen? Mit dem Gebote der dm ©Ilern schuldigen Ehrerbie- ״tung, das zu den zehn Geboten gehört; denn es kann Niemand leugnen, daß ״man mit dem Vollzüge eines jeden Auftrages, den ein Vater hinsichtlich ״irgend eines zum Begriffe der Ehrerbietung oder der Ehrfurcht gehörenden ״Gegenstandes erthetlt, das in der Thora gegebene Gebot der Ehr- ״erbielung gegen Eltern erfüllt; dessenungeachtet aber werden wir ״darum doch nicht sagen, daß das Einzelne, dessen Vollzug oder Un- ״terlaffung ein Vater gebietet, an sich schon ein göttlicher Ausspruch ״sei; dies ist gewiß noch Niemandem iu den Sinn gekommen; aber ״dennoch ist es gewiß und klar, daß derjenige, der irgend einen klei- ״neren oder größeren Ungehorsam gegen seinen Vater begeht, hie- ״durch als wirklicher Uebertreter eines in der Thora selbst gegebenen ״Gebotes betrachtet werden muß, da derselbe durch den bloßen Nn- ״gehorsam in Einem Zuge ein ausdrückliches Verbot oder ein aus- ״drückliches Gebot von sich abgeworfen hat, was gar keinem Zweifel ״unterliegt. Und gerade so verhält es sich auch mit dem Verbote לא הסוד." Sind auch die rabbinischen Vorschriften an sich keine ursprünglich göttlichen Aussprüche, so wird doch durch ihre Uebertretung ein ausdrückliches Gebot der Thora verletzt, da der unbedingte Geborsam gegen die competenten Gesetzesbehörderl ebenso wie der Gehorsam gegen Eltern von Gott selbst zur Pflicht gemacht wurde. Daß aber in Folge der hier ausgestellten Parallele durchaus nicht auf die Gleichheit oder auch nur die Aehnlichkeit der in den betbcn mit einander veralichenen Geboten eingeräumten Ermächtigung geschlossen werden darf, erhellt schon aus dem Wortlaute der betreffenden Gebote, woraus sich auch von selbst ergibt, daß bei vorkommenden Colliswneu der Gehorsam gegen Eltern dem unseren Weisen schuldigen Geborsam immer weichen muß, was in Hilchoth Mamrim Kap, VI. §.12 und Joreh Deal) Kap. 240 §. 15 deutlich als gesetzliche Bestimmung ausgesprochen ist. Diese Vorschrift wird in-יסף משנה z. St. dadurch erklärt, daß in Folge des Verbotes von לא הסוד den rabbinischen Bestimmungen ebenso wie der Thora Folge geleistet werden muß, welchem Grunde in באר המלח ס״ק ל״ד j. St» noch ein zweiter Grund beigefügt wird, daß nämlich die rabbinischen Vorschrtften zur Verehrung Gottes (7כבודו של מקו) gehören, weßhalb so-

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