Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 6 (März 1858)
- Article
- Geschichte der Juden
- Date
- 1858-03-01
- Page
- 292 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2932754-2932849-2932856-2942091--03439-2942133- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
292 Geschichte der Juden von vr. Grätz. Zwölfter Artikel. tcnd, ihr Leben dafür cinsctzcn, »der ob sie, Rücksicht nehmend ans die ohnehin gelichteten Reihen der jüdischen Bevölkerung, ihr Leben schonen und für den Augenblick sich der harten Nothweudiakeit fügen sollten. Einen legitimen Synhedrialkörper gab es zn jener Zeit wohl nicht, welcher die Frage in die Hand nehmen u!ld eine Nichtschnür hatte anfftellcn können. Die übriaebliebenen Gesetzcslehrer versammelten sich in dem Dachzimmcr eines sonst unbekannten Nitsah in Lhdda und zogen die Frage über Leben und Tod in Berathnng. Unter den Mitgliedern dieser Versammlung werden R. Akiba, R. Tarphon und R. Jose der Galiläer, namhaft gemacht. Die Versammlung fasste einen Beschluß, welcher von der verzweifelten Lage, in der sich die jüdische Gesammtheit befand, das sprechendste Zcngniß ablegt. Der lyddensische Beschluß bestimmte, um das Leben zu crhalten, dürfe man alle Religionsgesetze übertreten, mit Ausnahme von Götzendienst, Unkeuschheit und Mord. Dieser auffallende Beschluß scheint aber die geheime Klausel enthalten zu haben, im Nothfalle zum Schein das Gesetz zu übertreten, oder es irgend wie zu umgehen, im Uebrigen aber soviel davon zu beobachten, als nur immer möglich wäre." Und in der Note 24 erhalten wir dazu die Erläuterung: ״Der lhddensische Beschluß in dem Dachzimmer eines Nitsah ist darum so merkwürdig und bezeichnend für die Lage jener Zeit, weil in demselben nicht so sehr eingeschärft wurde, das Leben für die drei Kardinalbestimmungen: Götzendienst, Mord und Unkeuschheit einzusctzen, als vielmehr eine Art Zndnlgenz ertheilt wurde, in Zeiten religiöser Verfolgung sich nicht wegen aller übrigen Bestimmungen des Judenthums dem Märtyrerthu m auöznsetzen. נמנו בעלת בית נחזר, בלוד* על כל התורה יאמר גוי לישראל לעבור חוץ מן ע": גלוי עריות ושפיכות רמים יעבור ולא יהת (j. Scheinst IV, 1. Synhedr. III 6 b, Synhedr. 74 a.) Die Klaufein, welche diesen allerdings allzntoleranten Beschluß illusorisch machten, nämlich der Unterschied zwischen Oeffentlichkeit und Heimlichkeit, zwischen Zwang von Seiten des Staates. (גזירות המלכות) und dem von einem Einzelnen sind erst später hinzugekommene Bestimmniigen, wie Bablt unzweideutig auseinandersetzt." Also nach dem Vers, hätte man in Lhdda — vsu der verzwei-