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Jeschurun · 1858-03-01 · Heft 6 (März 1858) · p. 285

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 6 (März 1858)
Article
Adar
Date
1858-03-01
Page
285 (sequence 11)
Language
German
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ויחי בימי אחשורש 285 speisen; et labet vielmehr das Volk selbst, wenigstens ave Einwohncr der Residenz bei sich zn Gaste und bewirthet sie sieben Tage lang im königlichen Schlosse mit wahrbaft fürstlicher Gastfrenndlichkeit, und so oft er eine häusliche Freude hat, macht et auch seine Volker durch Steuer - Erlasse und königliche Geschenke froh. Er achtet überall auf die Rechtsformen und zollt darin jedenfalls der Rechtstdee seine Huldigung. Die ״Kundigen der historischen Antecedentien und die Kundigen des Gesetzes und des Rechts" sind immer in seiner Umgebung, ״um sie über jede königliche Angelegenbeit zu vernehmen". Er ist über jedes Ratzen- und Standes- Vorurtheil erhaben, wie aus seinen Anstellungen und der Wahl seiner Königin erscheint und er ist noch nach Jahren in fürstlicher Weise dankbar, wenn ihm je einmal ein ״Mensch" einen nlenschlichen Dienst erwiesen. Und doch — wie läuft all diese Verfeinerung und Bildung nur auf sinnlichen Genusi hinaus, wie steht sie so ganz und gar im Dienste der Sinnlichkeit, mit welch ausgesuchtem Sybarismus wird der Sinnlichkeit gefröbnt und deren Angelegenheit mit allem Ernste und allen! Aufwande der wichtigsten Staatsaffaire erledigt! Und Gesetz und Recht? Wobl sind sie da, die geschriebenen Gesetze und die lebendigen Ausleger des Gesetzes. Allein, wie sehr ist dies Alles Form, wie sebr steht alles dies nur im Dienste der Leidenschaft, der Aufwallung, der Laune des Fürsten, die äugenblicklichen Eingebungen seiner Aufwallungen mit Rechtsformen zu umkleiden und die Gewalt in dem beiltgen Gewände der Gerechttgkett zu vollziehen! Ja, wie wenig Sicherheit gewährt all dieses Gesetz und Recht mit all seinen Trägern und Auslegern dem persisck-medtschen Volke! Um über den Ettkettefehler einer Königin abzuurtbeilen, sitzen die Rechts- und Geschichtskundigen zn Gerichte; aber um einen Menschen an den Galgen zu bringen, der den Unwillen eines Günstlings auf sich gezogen, dazu bedarfs nur eines Morgenbesrcbs beim Fürsten, ja die Niedermetzelung einer ganzen Bevölkerung mit Weib und Kind wird, ״aus Staatsgründen", durch einfaches Handdekret im Namen des Königs vollzogen! Dieser Almsveros selbst, an sich, wie es scheint, der gutmü«

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