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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 263

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
263 (sequence 13)
Language
German
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füc die israelitischen EultuS;Gemeinden der Pfalz. 263 niedriger Unterlage und das Stehen auf Zeugschuhen bei den beiden letzter« empfohlen. Rein/ es wird ״das lärmende Abschlagen der Hoschaanos, das Sitzen auf der Erde am 9 Ab, das Stehen auf Strümpfen u. s. w. ohne weiters verboten, mit keiner Sylbe aber angedeutet, wie denn nun sonst diese religionsgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden sollen und es mindestens dem Ungefähr überlassen, ob sie überall noch beobachtet oder nicht von den Ausführungs-Beamten dieser neuen Ordnung!überhaupt mit unter das Verbot begriffen werden werden. Und da denn doch die treue Beobachtung aller dieser religions - gesetzlichen! Vorschriften trotz aller bezirksamtltchen Manipulationen jedem gesetzes-! treuen, gewissenhaften Juden unverbrüchliche Pflicht bleiben wird, wie will man einem solchen es verbieten, sich am Trauertage Zions wie der um Eltern tranernde buchstäblich wie die Vorschrift lautet, zur Erde zu setzen, wenn eben darin sein aufrichtiges Schmerz-; gefühl seinen Ausdruck und seine Befriedigung findet, wie will man ihm Solches verbieten? Ja ist ein einziges solches reges, aufrichtiges j Gefühl nicht all euren Progammenschanz nicht kalten und nicht warmen Anstandes werth? Und das wollt Ihr verbieten? Soll denn Alles Dressur und nichts als Dressur eures Commando'ö werden? — Und was soll der Arme, der Unbemittelte, der fremde jüdische Lehrbursch in euren Thoren thun, wenn er die Mittel nicht hat, sich für die!zwei Tage besondere Schuhe anzuschaffen, soll er um das, was!euch Anstand zu nennen beliebt, dem aber, Moses und Josua und ^Jahrhunderte, lang unsere Priester im, Heiligthume entgegengehau- 'A dclt — soll er eures Anstandscommando's halber sein religiöses!Gesetz übertreten? (Art. 6.) ' Im Vorübergehen wird auch ״das noch übliche Herumgehen!mit der Thora am Vorabende des Simchas-Thora Betf» oten." Wir wollen nicht fragen: warum? Wir wollen nur fragen: nach welchem Rechte? Nach welchem Rechte kann ein Rabbiner seiner!Gemeinde diese Umzüge mit der Thora im Gotteshause am Thora- Frcuden-Feste verbieten, ja, wie darf er auch nur deren Unterlasjstlng,zugeben, wenn diese Umzüge in seiner Gemeinde durch gottes-!dienstliches'Herkommen geheiligter Brauch find? j; Etwaiger Unordnungen halber, die dabet Vorkommen können?!Um Gottes Willem Wollt Ihr denn wiederum eben da euren Ge-!Minden das tsstimsnimn xauxsrtstls ausstellen, wo Ihr sonst eben

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